Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht.
Wer einen Eingriff in Natur und Landschaft verursacht, ist verpflichtet diesen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahme) oder in sonstiger Weise zu kompensieren.
Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung (z.B. Baugenehmigung), so trifft die hierfür zuständige Behörde die erforderlichen Entscheidungen nach der Eingriffsregelung.