Sprungmarken
  • a
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • b
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • c
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • d
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • e
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • f
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • g
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • h
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • i
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • j
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • k
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • l
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • m
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • n
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • o
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • p
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • r
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • s
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • t
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • u
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • v
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • w
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • z
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • ä
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • ö
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • ü
  • Dienstleistungen beginnend mit

Übernachtungssteuer

Leistungsbeschreibung

Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) erheben.

Einige Kommunen erheben eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer). Die Höhe der Übernachtungssteuer ist gegebenenfalls in einer Satzung geregelt.
Beherbergungsbetriebe sind Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Gasthöfe, Herbergen und ähnliche Einrichtungen, in denen Übernachtungen gegen Entgelt angeboten werden.

Spezielle Hinweise für Trier

Die Städte und Gemeinden in Rheinland-Pfalz entscheiden in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung, ob und in welchem Umfang sie von der Möglichkeit der Erhebung einer Tourismusabgabe Gebrauch machen.

Beherbergungsteuer

  • besteuert wird der Aufwand des Beherberungsgastes für eine entgeltliche private Übernachtungsmöglichkeit in einem Beherbergungsbetrieb in der Stadt Trier
  • nicht besteuert werden Übernachtungen mit beruflich zwingender Veranlassung
  • ab der achten zusammenhängenden Übernachtung entfällt die Steuerpflicht

Informationen

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Bezirk der Beherbergungsbetrieb liegt.

Gebühren / Kosten

Die Höhe der Tourismusabgabe wird in der jeweiligen Satzung festgelegt.

Spezielle Hinweise für Trier

Steuersatz

  • die Beherbergungsteuer beträgt 3,5 % pro Gast und pro Nacht - von der Bemessungsgrundlage
    • die Bemessungsgrundlage ist das für die Übernachtung zu zahlende Entgelt einschließlich der Mehrwertsteuer aber ohne Nebenkosten 

Rechtliche Grundlage

Spezielle Hinweise für Trier

Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer für Übernachtungen in der Stadt Trier

Bearbeitungszeit

Es sind keine Fristen zu beachten.

Spezielle Hinweise für Trier

  • Betreiberinnen und Betreiber eines Beherbergungsbetriebes sind verpflichtet unverzüglich bei der Stadt Trier anzuzeigen
  • die Steuererkärung ist bis zum 10. Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres einzureichen

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Finanzwirtschaft - Kommunale Abgaben

Viehmarktplatz 20
54290 Trier

Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen