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Blindenhilfe beantragen

Leistungsbeschreibung

Blinde, ihnen gleichgestellte und stark sehbehinderte Menschen können eine von Einkommen und Vermögen abhängige Blindenhilfe erhalten.

Spezielle Hinweise für Trier

Beantragung

  • kann telefonisch erfolgen
  • oder persönlich

Nach Beantragung

  • geht ein Anschreiben mit Sozialhilfefragebogen und an den Antragsteller
  • liegt kein Merkzeichen BL vor, wird ein Vordruck augenärztliche Bescheinigung (für den Augenarzt) dem Sozialhilfebogen beigefügt
  • nach Rückgabe der Unterlagen und Prüfung dieser, ergeht Bescheid über Bewilligung oder Ablehnung

Bei Bewilligung

  • erfolgt die Leistung ab Kenntnisnahme des möglichen Bedarfs
  • gezahlt wird monatlich, jeweils zum Monatsersten
  • die Bewilligung bleibt, solange die medizinischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, bestehen

Bei Änderungen

  • ist eine sofortige Mitteilung erforderlich
  • können sich Änderungen bezüglich des Leistungsanspruches ergeben
  • betrifft Änderungen
    • des Sehvermögens
    • der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
    • eines Wohnortwechsels
    • oder stationäre Aufenthalte z. B. Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim

Monatlicher Höchstbetrag

  • 608,98 Euro für Volljährige
  • 305,00 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • 304,48 Euro für Volljährige im Alten- und Pflegeheim

angerechnet werden:

  • Leistungen nach anderen Vorschriften, die für den gleichen Zweck gewährt werden z. B.:

    • Landesblindengeld
    • Versicherungsleistungen bei Unfällen usw.

Spezielle Hinweise für Trier

  • ist einkommens- und vermögensabhängig

Medizinische Voraussetzungen:

  • Personen, die völlig ohne Sehvermögen sind
  • Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Fünfzigstel (2 Prozent) beträgt
  • Personen, bei denen Augenerkrankungen oder Gesichtsfeldeinschränkungen vorliegen, die mit den 2 Prozent vergleichbar sind

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die örtlichen Träger der Sozialhilfe bei den Kreisverwaltungen und Verwaltungen der kreisfreien Städte.

Gebühren / Kosten

keine

Benötigte Unterlagen

Spezielle Hinweise für Trier

  • ggfs.  Kopie des Behindertenausweises (mit Merkzeichen BL)
  • oder Kopie des Bescheides des Amtes für Soziale Angelegenheiten über die Feststellung, welche Merkmale anerkannt wurden
  • augenärztliche Attest laut Vordruck, wenn das Merkmal BL nicht im Behindertenausweis steht
  • ausgefüllter Sozialhilfefragebogen mit entsprechenden Nachweisen
  • weitere Unterlagen werden, soweit erforderlich, angefordert

Besonderheiten

Die Blindenhilfe beträgt ab dem 1. Juli 2023 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 841,77 Euro und für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 421,61 Euro.

Für Zivilblinde mit gewöhnlichem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz besteht ein Anspruch auf Landesblindengeld nach dem rheinland-pfälzischen Landesblindengeldgesetz.

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Spezielle Hinweise für Trier

  • ca. 4 - 5 Wochen

keine

Häufig gestellte Fragen

Spezielle Hinweise für Trier

Kann gleichzeitig Blindenhilfe und Landesblindengeld beantragt werden?

  • Landesblindengeld und Blindenhilfe können gleichzeitig beantragt werden, da das vorrangig zu gewährende Landesblindengeld der Höhe nach geringer ist, als die Blindenhilfe
  • Sollten die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Landesblindengeld und ergänzend hierzu Blindenhilfe in Höhe des Differenzbetrages gewährt

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Amt für Soziales und Wohnen - Soziale Hilfen

Am Augustiner Hof, Verw.-Geb. II
54290 Trier

Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: sozialamt@trier.de