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Grundsteuermessbetrag ermitteln

Leistungsbeschreibung

Der Grundsteuermessbetrag bildet zusammen mit dem von der Gemeinde festzulegenden Hebesatz die Basis für die Grundsteuerfestsetzung.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

Verfahrensablauf

Der Grundsteuermessbetrag wird von dem örtlich zuständigen Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt, in dem auf den Einheitswert/Grundsteuerwert ein Promillesatz (Steuermesszahl) angewendet wird.

Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags wird zumeist mit der Feststellung des Einheitswerts/Grundsteuerwerts verbunden. Das heißt, Sie erhalten im Regelfall nur ein Schriftstück, welches sowohl den Grundsteuermessbetrag als auch den Einheits-/Grundsteuerwert enthält.

Wird zwischen zwei Hauptveranlagungszeitpunkten hinsichtlich des Einheitswerts/Grundsteuerwerts eine Wertfortschreibung, Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung durchgeführt, erfolgt hinsichtlich des Grundsteuermessbetrags eine neue Feststellung des Einheitswerts/Grundsteuerwerts sowie eine Neufestsetzung des Grundsteuermessbetrags.

Rechtliche Grundlage

Zuständig

Finanzamt Trier

Hubert-Neuerburg-Straße 1
54290 Trier

Telefon: +49 651 9360-0
Fax: +49 651 9360-34900
E-Mail: poststelle@fa-tr.fin-rlp.de