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Steuerfreibeträge für Kinder unter 18 Jahren

Leistungsbeschreibung

Bei der Besteuerung einer Familie muss das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben. Damit Eltern bei gleich hohem Einkommen nicht höher besteuert werden als Kinderlose, wird bei ihrer Besteuerung ein Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums sowie der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung ihrer Kinder steuerfrei belassen. Dies wird entweder durch das Kindergeld oder durch Freibeträge für Kinder sichergestellt.

Im laufenden Kalenderjahr wird monatlich das Kindergeld ausbezahlt. Wird nach Ablauf des Kalenderjahres eine Steuererklärung abgegeben, prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob das Kindergeld zur Freistellung des Existenzminimums ausreichend war oder ob hierfür im Nachhinein der Ansatz von Freibeträgen (der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) erforderlich ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages ist in der Regel die Angabe der erteilten Identifikationsnummer des Kindes.

Diese Freibeträge sind in der Regel bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht zu berücksichtigen. Sie wirken sich jedoch auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Damit der Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, wird die Zahl der Kinderfreibeträge in der Regel automatisch als ELStAM gebildet. Es besteht auch die Möglichkeit, bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt die Berücksichtigung einer geringeren Anzahl von Kindern zu beantragen oder die Berücksichtigung insgesamt auszuschließen. Ein solcher Antrag ist z.B. denkbar, wenn Ihr Arbeitgeber nicht erfahren soll, dass Sie Kinder haben bzw. wie viele Kinder Sie haben.

Kinder sind

  • leibliche Kinder und angenommene Kinder sowie
  • Pflegekinder (dazu gehören nicht so genannte „Kostkinder“, die aus finanziellen Gründen aufgenommen worden sind).

Jedes Kind wird mit dem Zähler 0,5 berücksichtigt. Der Zähler erhöht sich auf 1,

  • wenn die im Inland wohnenden leiblichen Eltern oder Pflegeeltern eines Kindes miteinander verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben,
  • wenn nicht dauernd getrennt lebende und im Inland wohnende Ehegatten ein Kind gemeinsam angenommen haben,
  • wenn der andere Elternteil eines leiblichen oder angenommenen Kindes vor dem Beginn des Kalenderjahres verstorben ist,
  • wenn der Arbeitnehmer das Kind nur allein angenommen hat,
  • wenn es sich um ein Pflegekind handelt und das Pflegekindschaftsverhältnis nur zum Arbeitnehmer besteht,
  • wenn der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist,
  • wenn der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist, z.B. weil die Mutter den Namen des Vaters nicht bekannt gegeben hat, oder
  • wenn der andere Elternteil voraussichtlich während des gesamten Kalenderjahres im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Der Kinderfreibetrag kann auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder auf einen Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Die Übertragung ist auch möglich, wenn dieser anstelle der Eltern Unterhalt für das Kind leistet und er einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt. Für die genannten Übertragungsfälle hält das Finanzamt einen besonderen amtlichen Vordruck (Anlage K) bereit. Als ELStAM wird die Zahl der Kinderfreibeträge nur bei den Steuerklassen I bis IV gebildet. Für Kinder im Ausland werden Kinderfreibeträge nur berücksichtigt, soweit die dortigen Verhältnisse denen im Inland entsprechen. In diesem Fall können um 1/4, 1/2 oder 3/4 verminderte Beträge in Betracht kommen.

Kinder unter 18 Jahren

Im Inland ansässige Kinder werden bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, grundsätzlich automatisch berücksichtigt. Weicht die Zahl der Kinderfreibeträge von den tatsächlichen Verhältnissen zu Ihren Gunsten ab, müssen Sie die ELStAM von Ihrem Finanzamt ändern lassen. Ist die Zahl der Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahren niedriger als es den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, werden die ELStAM auf Ihren Antrag hin von Ihrem Finanzamt geändert.

Die Berücksichtigung von Kindern, die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, setzt einen einmaligen Antrag voraus.

Pflegekinder

Für Pflegekinder wird auf Antrag durch das Finanzamt ein Kinderfreibetrag berücksichtigt. Als Ihr Pflegekind ist ein Kind anzuerkennen, das mit Ihnen durch eine familienähnliche, auf längere Dauer angelegte Beziehung verbunden ist und das Sie in Ihrem Haushalt aufgenommen haben. Voraussetzung ist ferner, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht und Sie das Kind nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen haben.

An wen muss ich mich wenden?

Der Kinderfreibetragszähler wird automatisiert von der Gemeinde an die Finanzbehörden übermittelt.

Anträge / Formulare

Formulare und Anträge zur Lohnsteuer erhalten Sie in allen Finanzämtern. Weiterhin stehen die entsprechenden Vordrucke auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.

Gebühren / Kosten

keine

Benötigte Unterlagen

Nur erforderlich in Übertragungsfällen:

  • Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung
  • Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
  • Ggf. Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch

Rechtliche Grundlage

Zuständig

Finanzamt Trier

Hubert-Neuerburg-Straße 1
54290 Trier

Telefon: +49 651 9360-0
Fax: +49 651 9360-34900
E-Mail: poststelle@fa-tr.fin-rlp.de