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Umsiedelung von Nestern geschützter Insektenarten – Hornissen, Hummeln, Wespen und Wildbienen

Leistungsbeschreibung

Hornissen, Wespen, Hummeln und Wildbienen stehen unter Artenschutz. Sie gehören zu den staatenbildenden Insekten und überleben nicht länger als einen Sommer. Sie erfüllen wichtige Funktionen im Naturkreislauf. Hornissen und Wespen regulieren das Artengefüge der Insekten, Hummeln bestäuben mit ihrem langen Rüssel auch Blüten, die Bienen nicht erreichen können, Honigbienen sorgen für eine reiche Ernte im Obstgarten.

Die meisten Arten sind harmlos und greifen den Menschen nicht an, wenn sie ungestört sind. Nur zwei Wespenarten interessieren sich für süße Getränke oder Speisen.

Die Nester werden in natürlichen Höhlen (zum Beispiel Spechthöhlen) oder auch in künstlichen Hohlräumen wie Dachböden gebaut. Manchmal werden auch Nist- oder Rolllädenkästen besiedelt. Der Nestbereich (circa 4 Meter um das Nest herum) wird von den Insekten verteidigt, notfalls durch Stechen. Folgende Störungen sollten daher vermieden werden:

  • heftige, schnelle Bewegungen
  • längeres Verstellen der Flugbahn
  • Erschütterungen des Nestes
  • Manipulationen am Nest oder Flugloch
  • direktes Anatmen der Tiere

Ein Hornissenstich ist für normal empfindliche Menschen nicht gefährlicher als ein Wespenstich. Außerhalb des Nestbereiches sind die Tiere friedlich.

In Ausnahmefällen: Umsiedelung des Nestes

Im Fall eine Gefährdung von Menschen durch die Insekten kann eine Ausnahmegenehmigung zur Umsiedelung des Nestes beantragt werden. Bevor an eine Umsiedlung oder Entfernung des Nestes gedacht wird, können folgende Maßnahmen helfen:

  • Separieren des Nestes auf dem Dachboden om übrigen Wohnraum mit einem dünnmaschigen Netz v
  • Absperrung des Nestbereiches mit einem Zaun in circa 5 Meter Abstand
  • Anbringen einer Sichtblende

Hinweis: Rat finden Sie außerdem vor Ort bei Naturschutzvereinen, Imkern oder der Feuerwehr.

Spezielle Hinweise für Trier

  • die Beseitigung eines Wespennestes sollte durch einen Schädlingsbekämpfer oder ggfs. durch einen Imker mit Schutzkleidung erfolgen
  • die Umsiedlung eines Wespenstaates in die freie Naur hat immer Vorrang vor einer Tötung
  • ab ca. Mitte bis Ende September sollte auf die Beseitigung von Wespen verzichtet werden, da sich der Staat ab Herbst in der Regel von selbst auflöst (stirbt), die Königin zum Überwintern ausfliegt und im nächsten Jahr an anderer Stelle ein neues Nest baut
    • alte Nester können daher im Winter gefahrlos beseitigt werden

Für die Umsiedlung oder Entfernung der Nester geschützter Arten muss ein wichtiger Grund, zum Beispiel eine Allergie gegen Insektenstiche, vorliegen

Spezielle Hinweise für Trier

  • oder die Nutzung von Teilen des Wohnumgeldes (z. B. Terasse,Garage, Gartenahaus) ist erheblich eingeschränkt

An wen muss ich mich wenden?

Soweit ein Nest einer geschützten Art entfernt werden soll, ist eine Ausnahmegenehmigung der oberen Naturschutzbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd) erforderlich. Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind die unteren Naturschutzbehörden. Deren Aufgaben nehmen die Kreisverwaltungen bzw. bei kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen wahr.

Nähere Informationen erfragen Sie bitte dort.

Spezielle Hinweise für Trier

  • die Beseitigung und Umsiedlung eines Wespennestes bedarf keiner gesonderten Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde, wenn dafür ein vernünftiger Grund vorliegt
  • die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften des allgemeinen Artenschutzes obliegt dem Bürger

Verfahrensablauf

Stellen Sie einen schriftlichen Antrag mit folgenden Angaben:

  • Welche Insektenart soll entfernt werden (Wespe, Hornisse)? Ggf. telefonisch vorab klären
  • Lage des Nestes auf Ihrem Grundstück beziehungsweise an Ihrem Haus (Adresse, Lageskizze)
  • Begründung für die Umsiedlung oder Bekämpfung (z.B. Lage unmittelbar neben Fenstern, Türen, Betroffenheit von Kleinkindern oder Allergikern
  • Termin für die Umsiedlung oder Bekämpfung
  • Falls Sie eine Firma damit beauftragen: Name und Anschrift des Unternehmens

Spezielle Hinweise für Trier

  • Antragstellung bei der uneren Naturschutzbehörde ist nicht erforderlich

Gebühren / Kosten

Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind in der Regel kostenpflichtig gemäß dem besonderen Gebührenverzeichnis der Behörden auf dem Gebiet des Umweltrechts, in der jeweiligen aktuellen Fassung

Benötigte Unterlagen

Formloser Antrag: bitte vorher telefonisch abstimmen.

Spezielle Hinweise für Trier

  • formloser Antrag ist bei Wespen (nicht besonders gesschützt) nicht erforderlich

Rechtliche Grundlage

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Amt für Immobilien, Innenstadt, Handel, Bau- und Umweltordnung - Umweltordnung

Am Augustinerhof
54290 Trier
(Verw.-Geb. VI)

Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen