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Einzelfallförderungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen

Leistungsbeschreibung

Menschen mit Behinderungen können Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Teilhabe am Arbeitsleben) und zur gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhalten:

  • für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs
  • für die erforderliche Zusatzausstattung
  • zur Erlangung der Fahrerlaubnis (Führerschein)
  • zur Instandhaltung
  • für die mit dem Betrieb des Kfz verbundenen Kosten.

Die Kraftfahrzeughilfe wird in angemessenem Umfang als Geldleistung (z.B. Zuschuss für Kfz oder Fahrerlaubnis) oder Sachleistung (z.B. Überlassung des Kfz zur Nutzung) erbracht.

Die Leistungen sind einkommens- und vermögensabhängig. Die entsprechende Kostenbeteiligung wird individuell ermittelt.

Nur in Ausnahmefällen ist die Gewährung eines Darlehens möglich, z. B. wenn einzusetzendes Vermögen vorhanden, jedoch nicht kurzfristig verwertbar ist.

Leistungsberechtigt sind Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Sie erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Weiterhin muss ein Bedarf im Bereich Mobilität bestehen. Das ist vor allem der Fall, wenn

  • es den Menschen mit Behinderungen wegen Art und Schwere der Behinderung nicht zuzumuten ist, die notwendigen Wege zu Fuß oder auf eine andere Weise zurückzulegen
  • es den Menschen mit Behinderungen nicht zuzumuten ist, für die notwendigen Wege öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen
  • und die erforderlichen Fahrten nicht mit anderen Beförderungsmöglichkeiten z.B. durch Taxifahren oder Beförderungsdienste erfolgen können, weil dies nicht zumutbar oder nicht wirtschaftliche wäre
  • und die Menschen mit Behinderungen das Kfz führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Fahrzeug für sie führt und
  • sie ständig auf die Nutzung eines Kfz angewiesen sind.

An wen muss ich mich wenden?

Bevor die Eingliederungshilfe Leistungen in Form einer Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringt, ist in jedem Fall die Zuständigkeit eines vorrangigen Leistungsträgers oder die Leistungspflicht Dritter zu prüfen.

Vorrangige Leistungsträger können sein:

  • gesetzliche Krankenversicherung
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Träger der Kriegsopferfürsorge (Hauptfürsorgestellen bzw. örtliche Fürsorgestellen für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene) für das soziale Entschädigungsrecht
  • Integrationsämter/Inklusionsämter (für Beamte und Selbstständige, die keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen) bzw. örtliche Fürsorgestellen als Träger der begleitenden Hilfen im Arbeits- und Berufsleben
  • Kriegsopferversorgung

Ein Antrag auf Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben kann demnach bei einem der genannten Leistungsträger gestellt werden. Nur ausnahmsweise kann hier der Träger der Eingliederungshilfe zuständig sein, wenn eine Versorgung durch die vorrangige Zuständigkeit eines anderen Sozialleistungsträgers nicht in Betracht kommt.

Für die Gewährung der Kraftfahrzeughilfe zur gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist der Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Das Land hat mit der Bearbeitung der Eingliederungshilfe jedoch die Landkreise und kreisfreien Städte beauftragt.

Ein Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe ist beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt zu stellen, in dessen/deren Bezirk sich die nachfragende Person gewöhnlich aufhält. In der Regel ist das der Wohnsitz der Person. Sie können den Antrag aber auch bei ihrer Gemeinde abgeben. Diese ist verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Anträge / Formulare

Ist der Leistungsberechtigte volljährig, aber aufgrund seiner Einschränkungen nicht in der Lage selbst ein Kraftfahrzeug zu führen, kann ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe im Umfang des wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwands bestehen; hierfür kommen vor allem die Kosten für die erforderliche Zusatzausstattung, die Instandhaltung und die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten anteilig in Frage.

Diese Regelung gilt analog auch für minderjährige Leistungsberechtigte.

Verfahrensablauf

  1. Formloser Antrag
  2. Entscheidung des Sozialamtes

Rechtsbehelf

Widerspruch.

Gebühren / Kosten

Keine.

Benötigte Unterlagen

Bei der Antragstellung im Rahmen der Eingliederungshilfe benötigen Sie je nach Sachverhalt zum Beispiel

  • Nachweis über die Behinderung,
  • Steuerbescheid, Rentennachweis des Vorvorjahres
  • Vermögensnachweise

Nähere Informationen zu den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie vom zuständigen Sozialamt.

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Der Antrag muss vor Beschaffung bzw. Umbau des Kraftfahrzeugs gestellt werden und genehmigt werden.

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Amt für Soziales und Wohnen - Soziale Hilfen

Am Augustiner Hof, Verw.-Geb. II
54290 Trier

Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: sozialamt@trier.de