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Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht anfordern

Leistungsbeschreibung

Mit dem Sorgerechtsnachweis können nicht miteinander verheiratete Eltern das alleinige Sorgerecht für ihr Kind nachweisen.

Mit dem Sorgerechtsnachweis können Eltern das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder nachweisen. Haben Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, eine gemeinsame Sorgeerklärung (Urkunde) abgegeben, wird dies im Sorgeregister des Geburtsjugendamtes erfasst. Dort wird auch eingetragen, wenn Eltern aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung die elterliche Sorge ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wurde. Das alleinige Sorgerecht kann durch eine sogenannte Negativbescheinigung aus dem Sorgeregister nachgewiesen werden. Diese bestätigt, dass im Sorgeregister keine Eintragungen vorliegen. Auskünfte aus dem Sorgeregister bzw. die erforderliche Bescheinigung erteilt das für den Wohnort des Kindes zuständige Jugendamt.

Eltern sind nicht miteinander verheiratet.

An wen muss ich mich wenden?

Jugendamt, das für den Wohnort des Kindes zuständig ist. Dies gilt auch, wenn das Kind im Ausland geboren wurde.

Zuständige Stelle

Landkreise, Kreisfreie Städte und große kreisanghörige Städte mit eigenem Jugendamt.

Anträge / Formulare

Formlose Beantragung

Verfahrensablauf

Schriftliche Antragstellung durch die allein sorgeberechtigte Mutter.

Spezielle Hinweise für Trier

Negativbescheinigung

  • antragsberechtigt für das Ausstellen einer Negativbescheinigung ist grundsätzlich nur die Mutter des Kindes

Gebühren / Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Benötigte Unterlagen

Erforderlich sind Angaben zu Geburtsdatum und –ort sowie den Namen des Kindes zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt.

Eine Nachfrage zu den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Jugendamt wird empfohlen.

Besonderheiten

Ein Nachweis über die alleinige elterliche Sorgekann auch durch ein rechtskräftiges Urteil nachgewiesen werden.

Jugendämter

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Keine

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Jugendamt - Abteilung für Kindschaftsrecht, unbegleitete minderjährige Ausländer und Betreuungsbehörde - Beistandschaft

Am Augustinerhof, Verw.-Geb. II
54290 Trier

Montag 08:30 - 11:30 Uhr

Mittwoch 08:30 - 11:30 Uhr

Hinweis:

oder nach Vereinbarung

Telefon: +49 651 718-0
Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen