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Bebauungsplan

Leistungsbeschreibung

Die Gemeinden stellen Bebauungspläne auf, um städtebauliche Entwicklung und Ordnung in der Gemeinde zu steuern. Bebauungspläne sind Satzungen. Sie enthalten verbindliche Festsetzungen und bestimmen, wie die Grundstücke bebaut und genutzt werden können.

Bevor Pläne gemacht werden, wie ein Grundstück bebaut wird, sollten Sie klären, ob für das Grundstück ein Bebauungsplan vorhanden ist bzw. ggf. welche Festsetzungen in diesem Bebauungsplan getroffen werden. Sollte kein Bebauungsplan bestehen, richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich und im unbeplanten Innenbereich nach dem Baugesetzbuch (BauGB).

Der Bebauungsplan setzt rechtsverbindlich fest, welche baulichen und sonstigen Anlagen auf einem Grundstück zulässig sind.

In einem qualifizierten Bebauungsplan werden mindestens Festsetzungen getroffen

  • zur Art der baulichen Nutzung (z. B. Wohn-, Misch-, Gewerbegebiet),
  • zum Maß der baulichen Nutzung (z. B. Geschoss- und Grundflächenzahl, Höhe, Zahl der Vollgeschosse),
  • zur überbaubaren Grundstücksfläche (z. B. Baulinien, Baugrenzen),
  • zu den örtlichen Verkehrsflächen.

Spezielle Hinweise für Trier

  • der Bebauungsplan kann persönlich beim Bauaufsichtsamt eingesehen werden
  • vorherige Terminvereinbarung ist empfehlenswert

An wen muss ich mich wenden?

Für nähere Informationen können Sie sich an die Stadtverwaltung, Gemeindeverwaltung bzw. Verbandsgemeindeverwaltung Ihres Wohnortes wenden.

Gebühren / Kosten

Für die Einsichtnahme in einen Bebauungsplan fallen keine Gebühren an.

Spezielle Hinweise für Trier

  • es fallen keine Gebühren an

Besonderheiten

Der einfache Bebauungsplan enthält nicht die Mindestfestsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans. Hier finden ergänzende Rechtsgrundlagen des Baugesetzbuchs Anwendung. Informationen hierzu erteilt Ihnen die zuständige Stelle.

Ein Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Mit seiner ortsüblichen Bekanntmachung wird er rechtsverbindlich.

Rechtliche Grundlage

§§ 1 bis 4c Baugesetzbuch (BauGB)

§§ 8 bis 13b Baugesetzbuch (BauGB)

Ergänzende Rechtsvorschriften:

§ 34 Baugesetzbuch (BauGB)

§ 35 Baugesetzbuch (BauGB)

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Amt für Immobilien, Innenstadt, Handel-, Bau und Umweltordnung - Bauaufsicht - BauBürgerBüro

Am Augustiner Hof, Verw.-Geb. VI
54290 Trier

Montag 08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr

Vorsprachen außerhalb dieser Zeiten sind nach Absprache oder vorheriger Terminvereinbarung möglich 

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen