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Niederlassungserlaubnis Erteilung

Leistungsbeschreibung

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit). Wenn Ihnen zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, ist in der Regel nach Ablauf bestimmter Fristen die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis möglich. Bei der Niederlassungserlaubnis handelt es sich um einen Aufenthaltstitel, der eine rechtliche Verfestigung des Aufenthalts bedeutet.

Hinweis: Inhaber einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums oder der (Berufs-)Ausbildung können keine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Die noch nach dem Ausländergesetz erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse und Aufenthaltsberechtigungen gelten entsprechend dem Aufenthaltszweck und dem Sachverhalt, die ihrer Erteilung zugrunde lagen, als Niederlassungserlaubnis fort.

Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind:

  • Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen
  • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor
  • Sie haben keine Vorstrafen
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
  • Sie haben seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis
  • Sie haben fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt
  • Sie dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
  • Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und Ihre Familie

Bitte beachten Sie auch weitere Informationen zum Thema „Niederlassungserlaubnis“ in den folgenden Leistungen:

  • Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT)
  • Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

An wen muss ich mich wenden?

Sie müssen die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder die Kreisverwaltung.

Gebühren / Kosten

Kosten

  • 135 Euro
  • Niederlassungserlaubnis für Selbständige: 200 Euro
  • Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: 250 Euro

Hinweis: Für Minderjährige gelten Sonderregelungen.

Benötigte Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Nachweis, dass Sie keine Vorstrafen haben
  • Nachweis, dass Sie seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
  • Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge oder Zahlungen an eine vergleichbare Versorgungseinrichtung
  • Nachweis, dass Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und die dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen
  • Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie

Besonderheiten

Seit 1. September 2011 erhalten Sie die Niederlassungserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT)".

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Die Bearbeitung kann mehrere Wochen beanspruchen.

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Amt für Ausländerfragen - Allgemeines Ausländerrecht und Asyl

Thyrsusstr. 17-19
54292 Trier

Postfach 3470
54224 Trier

Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen