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Feststellungserklärung

Leistungsbeschreibung

Durch die gesonderte Feststellung sowie die gesonderte und einheitliche Feststellung werden u. a. Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung festgestellt.
 

1. Gesonderte Feststellung

Wenn Ihr land- und forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Betrieb an einem Ort liegt, der nicht Ihr Wohnort ist, und gleichzeitig der Ort des Betriebs und der Wohnort in zwei verschiedenen Finanzamtsbezirken liegen, sind die Einkünfte aus dem Betrieb gesondert festzustellen. Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit nicht von Ihrem Wohnort aus ausüben und der Tätigkeitsort und der Wohnort in zwei verschiedenen Finanzamtsbezirken liegen.

Damit das Finanzamt die gesonderte Feststellung Ihrer land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Einkünfte bzw. Ihrer Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit durchführen kann, ist die Abgabe einer Erklärung zur gesonderten Feststellung an das Betriebs- bzw. Tätigkeitsfinanzamt erforderlich.

Das Ergebnis der gesonderten Feststellung wird Ihnen durch den Feststellungsbescheid mitgeteilt, automatisch in Ihren Einkommensteuerbescheid übernommen und dort auch versteuert.
 

2. Gesonderte und einheitliche Feststellung

Wenn Einkünfte von mehreren Personen gemeinsam erzielt werden, z. B. mehrere Personen vermieten gemeinsam ein Haus, sind die Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen.

Damit das Finanzamt die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte durchführen kann, ist die Abgabe einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung erforderlich.

Im Feststellungsverfahren werden die Einkünfte insgesamt festgestellt und auf die einzelnen beteiligten Personen aufgeteilt.

Über dieses Ergebnis wird durch das Finanzamt ein Feststellungsbescheid erlassen. Die auf die einzelnen beteiligten Personen entfallenden Einkünfte werden automatisch bei deren jeweiliger Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt und dort versteuert.
 

3. Abgabe der Feststellungserklärung

Die Erklärung zur gesonderten und die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln.

Die elektronische Feststellungserklärung sowie weitere Informationen zur Übermittlung werden im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ zur Verfügung gestellt.

Im Fall unbilliger Härten kann das Finanzamt auf die elektronische Übermittlung verzichten.

Das Betriebs- oder Tätigkeitsfinanzamt und das Wohnsitzfinanzamt weichen voneinander ab

oder

Einkünfte werden von mehreren Personen gemeinsam erzielt.

An wen muss ich mich wenden?

In der Regel an das Betriebsfinanzamt, also das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

Bei Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.

Bei gemeinsam erzielten Vermietungs- oder Kapitaleinkünften an das Verwaltungsfinanzamt, also das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung der Einkünfte ausgeht.

Anträge / Formulare

Die Erklärungen sind elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

Elektronische Feststellungserklärungen sowie weitere Informationen zur Übermittlung werden im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ zur Verfügung gestellt.

Formulare für die gesonderte Feststellung:

  • ESt 1 D
  • Anlage FG

Formulare für die gesonderte und einheitliche Fetsstellung:

  • ESt 1 B
  • Anlage FB
  • Anlage FE 1 bis 5

Bezüglich der Registrierung und elektronischen Übermittlung über ELSTER siehe Verfahrensablauf.

In Fällen, in denen unbillige Härten vermieden werden sollen, stehen Papiervordrucke beim Finanzamt zur Verfügung. Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihnen eine elektronische Übermittlung des Fragebogens aufgrund unbilliger Härten nicht zumutbar ist, so wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.

Verfahrensablauf

Die Feststellungserklärung ist elektronisch zu übermitteln:

Melden Sie sich hierfür auf der Internetseite „ELSTER– Ihr Online-Finanzamt“ der deutschen Steuerverwaltung mit Ihrem ELSTER-Benutzerkonto an.

Hinweis: Verfügen Sie noch nicht über ein ELSTER-Benutzerkonto, müssen Sie dieses zunächst anlegen. Die Registrierung umfasst mehrere Schritte und kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.

Wählen Sie anschließend unter dem Reiter „Formulare & Leistungen“ die Option „Alle Formulare“ aus. Klicken Sie dann auf Feststellung und wählen Sie dort die für Sie relevante Erklärung aus:

  • Gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (ESt 1 B),
  • Gesonderte Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (ESt 1 D) oder
  • Gesonderte Feststellung des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung von Alt-Anteilen zum 31.12.2017 gemäß § 56 Absatz 5 InvStG (InvSt VG)

Füllen Sie das Online-Formular vollständig aus, laden Sie gegebenenfalls die erforderlichen Unterlagen hoch und senden Sie die Erklärung ab.

Das Finanzamt prüft die Angaben Ihrer Feststellungerklärung und wird, falls weitere Unterlagen oder Auskünfte benötigt werden, auf Sie zukommen. Anschließend wird ein Feststellungsbescheid mit der Feststellung der Einkünfte erlassen. Die festgestellten Einkünfte werden als Besteuerungsgrundlagen automatisch bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihnen eine elektronische Übermittlung der Feststellungserklärung aufgrund unbilliger Härten nicht zumutbar ist, so wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.

Rechtsbehelf

Rechtsbehelf durch Einspruch

Gebühren / Kosten

Keine.

Benötigte Unterlagen

Für die gesonderte Feststellung:

Zunächst keine. Falls weitere Unterlagen oder Auskünfte benötigt werden, wird das Finanzamt auf Sie zukommen.

Für die gesonderte und einheitliche Feststellung:

Ggf. Kopien der Gesellschaftsverträge, je nach Einkunftsart Unterlagen bei Grundstückserwerben. Auch hier kann das Finanzamt noch weitere Unterlagen anfordern.

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Abgabefrist ist grundsätzlich der 31. Juli des Folgejahres.

Wird die Feststellungserklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, ist Abgabefrist grundsätzlich der 28./29. Februar des übernächsten Jahres.

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 wie folgt verlängert:

2020: 02.11.2021
2021: 31.10.2022
2022: 02.10.2023
2023: 02.09.2024
2024: 31.07.2025

Abgabefristen bei Beteiligung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe:

2020: 31.08.2022
2021: 31.08.2023
2022: 31.07.2024
2023: 02.06.2025
2024: 30.04.2026

Bei Einkünften aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb können andere Fristen gelten.

Zuständig

Finanzamt Trier

Hubert-Neuerburg-Straße 1
54290 Trier

Telefon: +49 651 9360-0
Fax: +49 651 9360-34900
E-Mail: poststelle@fa-tr.fin-rlp.de