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Fahrerlaubnis Mindestalter Ausnahmen

Leistungsbeschreibung

Ausnahmen vom Mindestalter zum Erlangen einer Fahrerlaubnis ohne Genehmigung gelten im  im Rahmen der Ausbildung zum Berufskraftfahrer und ähnlichen Ausbildungsberufen sowie im Rahmen des begleiteten Fahrens.

Die einzelnen Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis sind in der Fahrerlaubnisverordnung geregelt.

Ausnahmen vom Mindestalter ohne Genehmigung sind lediglich für 2 definierte Fälle geregelt:

  • 1. Im Rahmen der Ausbildung zum Berufskraftfahrer und ähnlichen Ausbildungsberufen, bei denen das Kraftfahren Bestandteil der Ausbildung ist und
  • 2. im Rahmen des begleiteten Fahrens, bei dem der Fahranfänger aber gerade nicht alleine fahren darf

Für alle anderen Ausnahmen  vor Erreichen des Mindestalters müssen Sie einen Ausnahmeantrag (Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter) bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen.

Spezielle Hinweise für Trier

Ausnahmegenehmigung

  • ist immer eine Einzelfallentscheidung

Beantragung

  • erfolgt schriftlich mittels Antragsformular
    • Antragsformular wird auf Wunsch gesendet
  • vorherige telefonische Beratung empfehlenswert

Die vorzeitige Erteilung der Fahrerlaubnis kann ein Jahr vor Erreichen des Mindestalters beantragt werden. Zur Vorbereitung wird ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung gefordert.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Führerscheinstelle Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz). Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

Anträge / Formulare

Der Antrag auf vorzeitige Erteilung der Fahrerlaubnis ist schriftlich einzureichen.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Anschließend werden von der Fahrerlaubnisbehörde Anfragen gehalten und Stellungnahmen zwecks Vorprüfung angefordert. Gegebenfalls wir eine medizinisch psychologische Untersuchung angeordnet.

Die Ausnahmegenehmigung kann nur dann erteilt werden,

  • wenn eine unzumutbare Härte für den Betroffenen vorliegt,
  • der jeweilige Sachverhalt einen Einzelfall-/ Ausnahmecharakter darstellt und
  • das erstellte medizinisch-psychologische Gutachten zu einem positiven Ergebnis kommt.

Bei der Prüfung der Zumutbarkeit wird insbesondere untersucht, ob das Ziel auch auf andere Weise durch öffentliche Verkehrsmittel oder Mitfahrgelegenheiten erreicht werden kann oder ob das Ziel auch mit Fahrzeugen, für die keine Ausnahme erforderlich ist, angefahren werden kann.

Gebühren / Kosten

Neben der Gebühr für die Ausnahmegenehmigung fallen auch Kosten für eine medizinisch-psychologische Untersuchung an.

  • Gebühr: 5,10 - 511,00 EUR

    Die Gebühr ist in Vorkasse zu begleichen.

    Die Gebühr für die Ausnahmegenehmigung richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Gebührennummer 213); die Gebührenfestsetzung richtet sich insbesondere nach dem mit der Entscheidung verbundenen Verwaltungsaufwand.

Spezielle Hinweise für Trier

  • 150,00 Euro
  • zuzüglich Auslagen für die Entscheidung (positiv oder negativ)
  • 150,00 Euro für medizinisch-psychologische Eignungsprüfung

Benötigte Unterlagen

  • schriftlicher begründeter Antrag
  • gegebenenfalls Führungszeugnis

Besonderheiten

Ausnahmen vom Mindestalter kommen nur in Betracht, wenn

  • das vorgeschriebene Mindestalter innerhalb eines Jahres erreicht wird,
  • die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt und
  • es sich um atypische Fälle handelt und das Abwarten des Mindestalters aufgrund der persönlichen Umstände des Bewerbers im Einzelfall zu einer besonderen, vom  Verordnungsgeber nicht gewollten Härte führen würde, die über das Maß hinausgeht, das allgemein von jedem Jugendlichen, der die Altersgrenze noch nicht erreicht hat, hinzunehmen erwartet wird.

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Das vorgeschriebene Mindestalter darf durch die Erteilung der Ausnahme um höchstens ein Jahr unterschritten werden. Die Ausnahmegenemigung wird dann in der Regel bis zum Erreichen des Mindestalters erteilt.

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Fahrerlaubnisbehörde

Viehmarktplatz 20
54290 Trier

Postfach 3470
54224 Trier

Montag 08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen