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Briefwahl beantragen
Leistungsbeschreibung
- Wahlschein Ausstellung
- Wahlschein kann beantragt werden: Briefwahlunterlagen werden per Post zugesandt
- Stimmabgabe auch vorab direkt in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung möglich
- Beantragung persönlich oder schriftlich (zum Beispiel per Post) möglich, bei manchen Gemeinden/Städten auch online
- zuständig: Gemeinden/Wahlämter
Wenn Sie eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber am Wahltag nicht vor Ort in ihrem Wahlbezirk wählen können oder wollen, können Sie Wahlunterlagen für eine Briefwahl beantragen. Diese enthalten den Wahlschein.
Auf der Wahlbenachrichtigung ist angegeben, wo Sie die Unterlagen für die Briefwahl beantragen.
Falls Sie wegen einer Behinderung den vorgesehenen Wahlraum nicht nutzen können, können Sie ebenfalls einen Wahlschein beantragen.
Sollten Sie Ihren Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung abholen, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Stimme gleich vor Ort abzugeben. Die Verwaltung stellt sicher, dass Sie Ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag legen können.
- Sie sind für die betreffende Wahl wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis eingetragen.
- Bei Antragstellung für eine andere Person: Sie müssen eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
An wen muss ich mich wenden?
Hinweise zum Wahlverfahren enthalten die öffentlichen Bekanntmachungen im Bekanntmachungsorgan der Gemeinde. Auskünfte erteilen die örtlichen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltungen.
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden:
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich:
Persönliches Erscheinen nötig:
Online-Dienste vorhanden: teilweise
Den Antrag für den Wahlschein stellen Sie bei der auf der Wahlbenachrichtigung angegebenen Stelle. Eine andere Person kann den Antrag für Sie stellen oder Ihre Unterlagen in Empfang nehmen, wenn Sie diese schriftlich bevollmächtigen.
Verfahrensablauf
Ihren Wahlschein können Sie folgendermaßen beantragen:
- Sie sprechen persönlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung vor und holen den Wahlschein dort ab,
- Sie stellen einen schriftlichen Antrag – verwenden Sie den Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung,
- Sie beantragen den Wahlschein auf elektronischem Weg, sofern Ihre Stadt oder Gemeinde ein solches Verfahren anbietet (Online-Antrag, E-Mail),
- Sie bitten eine Vertretung, die Ihre schriftliche Vollmacht besitzt, die Unterlagen für Sie abzuholen.
Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
Spezielle Hinweise für Trier
Der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen kann bis zum 07.06.2024, 18:00 Uhr beantragt werden
- persönlich
- im Briefwahlbüro
- schriftlich
- per Post
- per Fax
- ein Vordruck für den Antrag befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung
- folgende Angaben sind erforderlich:
- Vor- und Familienname
- Geburtsdatum
- Wohnanschrift
- handschrifltiche Unterschrift
- elektronisch:
- per Mail an briefwahl@trier.de
- online per Formular
- folgende Angaben sind erforderlich:
- Vor- und Familienname
- Geburtsdatum
- Wohnanschrift
- telefonisch nicht möglich
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, finden Sie in der Ablehnung Ihres Antrags auf Erteilung eines Wahlscheines
Gebühren / Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Benötigte Unterlagen
- Angabe persönlicher Daten (Name, Geburtsdatum, Anschrift)
- Schriftliche Vollmacht, wenn eine dritte Person den Antrag für Sie stellen oder Ihre Unterlagen in Empfang nehmen soll
Spezielle Hinweise für Trier
- alternativ zur Wahlbenachrichtigung kann der Personalausweis vorgelegt werden
Besonderheiten
Können Sie wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder wegen Schreib- und Leseproblemen Ihre Stimme per Briefwahl nicht allein abgeben, darf Ihnen eine andere Person dabei helfen. Ihre Helferin oder Ihr Helfer muss
- mindestens 16 Jahre alt sein und
- durch eine Versicherung an Eides statt bestätigen, dass der Stimmzettel nach Ihrem erklärten Willen gekennzeichnet wurde.
Weitergehende Informationen zu diesem Themenbereich können auf den Internetseiten des rheinland-pfälzischen Landeswahlleiters abgerufen werden.
Spezielle Hinweise für Trier
- Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden auf dem Postweg übersandt oder amtlich überbracht
Abholung
- ist auch persönlich im Briefwahlbüro möglich, wenn der Antrag vor Ort gestellt wird
- bei online Beantragung ist keine persönliche Abholung möglich
Rechtliche Grundlage
- § 17 Absatz 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG)
- § 25 Bundeswahlverordnung (BWO)
- § 27 Bundeswahlverordnung (BWO)
- § 28 Bundeswahlordnung (BWO)
- § 29 Bundeswahlordnung (BWO)
- § 31 Bundeswahlordnung (BWO)
- § 36 Bundeswahlgesetz (BWahlG)
Bearbeitungszeit
- Bearbeitungsdauer: 1 - 8 Wochen (null)
Sie erhalten die Wahlbenachrichtigung spätestens 3 Wochen vor dem Wahltag. Falls Sie diese nicht rechtzeitig erhalten haben, wenden Sie sich an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Sie müssen den Wahlschein in der Regel bis spätestens zwei Tage vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, beantragt haben.
Die Briefwahlunterlagen müssen spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr bei der Gemeinde eingegangen sein.
Falls Sie einen Wahlschein beantragt, aber nie erhalten haben, können Sie bis zum Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr, einen neuen Wahlschein erhalten. Wenden Sie sich hierfür an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - StadtForschungEntwicklung - Wahlen - BriefwahlbüroBriefwahlbüro Am Augustinerhof
54290 Trier
Postfach 3470
54224 Trier
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: briefwahl@trier.de
Stadtverwaltung Trier - Stadtentwicklung Statistik und Wahlen - Bereich Wahlen
Am Augustinerhof
54290 Trier
(Verw-Geb. I)
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: wahlen@trier.de