- a Dienstleistungen beginnend mit
- b Dienstleistungen beginnend mit
- c Dienstleistungen beginnend mit
- d Dienstleistungen beginnend mit
- e Dienstleistungen beginnend mit
- f Dienstleistungen beginnend mit
- g Dienstleistungen beginnend mit
- h Dienstleistungen beginnend mit
- i Dienstleistungen beginnend mit
- j Dienstleistungen beginnend mit
- k Dienstleistungen beginnend mit
- l Dienstleistungen beginnend mit
- m Dienstleistungen beginnend mit
- n Dienstleistungen beginnend mit
- o Dienstleistungen beginnend mit
- p Dienstleistungen beginnend mit
- r Dienstleistungen beginnend mit
- s Dienstleistungen beginnend mit
- t Dienstleistungen beginnend mit
- u Dienstleistungen beginnend mit
- v Dienstleistungen beginnend mit
- w Dienstleistungen beginnend mit
- z Dienstleistungen beginnend mit
- ä Dienstleistungen beginnend mit
- ö Dienstleistungen beginnend mit
- ü Dienstleistungen beginnend mit
Familienname Änderung Kind - Einbenennung
Leistungsbeschreibung
Sie können den Namen Ihres Kindes ändern, wenn Ihr Ehepartner nicht Elternteil des Kindes ist und Sie möchten, dass Ihr Kind Ihren Ehenamen erhält.
- Die Ehegatten führen einen Ehenamen und leben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
- Ein Ehegatte ist sorgeberechtigt, der andere ist nicht Elternteil des minderjährigen Kindes.
- Der andere Elternteil muss der Namensänderung zustimmen, wenn er ebenfalls sorgeberechtigt ist.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt.
Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Benötigte Unterlagen
- Geburtsurkunde Kind
- Personalausweise oder Reisepässe
- Eheurkunde
- Einwilligungserklärung des sorgeberechtigten anderen Elternteiles
- Sorgerechtsnachweis
- ggf. Einwilligungserklärung des Kindes
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.
Besonderheiten
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.
Rechtliche Grundlage
- § 45 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 1618 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bearbeitungszeit
Keine.
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Standesamt - Anmeldung zur EheschließungDomfreihof 1b
54290 Trier
Montag 08:30 - 11:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 11:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 11:30 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 11:30 Uhr
Freitag 08:30 - 11:30 Uhr
vorherige Terminvereinbarung erforderlich
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen