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Wechselkennzeichen beantragen
Leistungsbeschreibung
Werden zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse nicht zeitgleich betrieben, so besteht bei gleichem Halter die Möglichkeit hierfür ein Wechselkennzeichen zu erhalten.
Für beide Fahrzeuge ist die volle Kfz-Steuer zu zahlen. Die Versicherungsgesellschaften gewähren jedoch üblicherweise Rabatte, weil jeweils nur ein Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann.
Die Zuteilung eines Wechselkennzeichens ist nur für Fahrzeuge der nachfolgenden Fahrzeugklassen möglich:
- Klasse M1
Kraftfahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, mit mindestens vier Rädern und höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Pkw, Wohnmobil) - Klasse L
Krafträder oder dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse bis 400 kg (bis 550 kg beim Einsatz für die Güterbeförderung) ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen und einer Leistung bis 15 kW - Klasse O1
Anhänger mit einer zulässiger Gesamtmasse bis 750 kg
Nur wenn die Fahrzeuge zu der gleichen Fahrzeugklasse gehören, ist die Zuteilung eines Wechselkennzeichens möglich. Ein Wechselkennzeichen kann beispielsweise dann nicht zugeteilt werden, wenn es sich bei dem ersten Fahrzeug um einen Pkw und bei dem zweiten Fahrzeuge um ein Kraftrad oder einen Anhänger handelt.
Die Kennzeichenschilder müssen in gleicher Anzahl und mit den gleichen Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können.
Für folgende Kennzeichenarten kann ein Wechselkennzeichen nicht zugeteilt werden:
- Saisonkennzeichen
- Rote Kennzeichen
- Kurzzeitkennzeichen
- Ausfuhrkennzeichen
Auch Kennzeichen mit grüner Beschriftung, die von der Kraftfahrzeugsteuer befreiten Haltern zugeteilt werden können, sind als Wechselkennzeichen nicht zulässig.
Ein Oldtimerkennzeichen kann hingegen als Wechselkennzeichen geführt werden.
Das Wechselkennzeichen besteht aus einem für beide Fahrzeuge gemeinsamen Kennzeichenteil und dem jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil. Hierbei gilt, dass
- das Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben für den Verwaltungsbezirk) und der bis auf die letzte Ziffer gleiche Teil der Erkennungsnummer den gemeinsamen Kennzeichenteil bilden und
- die letzte Ziffer der Erkennungsnummer den jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil bildet.
Wechselkennzeichen können als einzeilige oder zweizeilige Kennzeichen bzw. als Kraftradkennzeichen ausgeführt werden. Die Verwendung eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens (sogenanntes Leichtkraftradkennzeichen) ist nicht zulässig.
Ein Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden. Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist.
Es ist somit nicht zulässig, beide Fahrzeuge gleichzeitig zu fahren bzw. das nicht mit einem vollständigen Wechselkennzeichen versehene Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum abzustellen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zulassung ist bei der für den Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes) zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.
Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz ist die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.
Zuständige Stelle
Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien bzw. teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.
Verfahrensablauf
Für die Zulassung eines Fahrzeugs mit Wechselkennzeichen kommen folgende Varianten in Betracht:
- erstmalige Zulassung (Kfz-Zulassung: Neufahrzeuge)
- Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung
(Kfz-Zulassung: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz)
Die hierbei geltenden Regelungen sind zu beachten. Durch Klicken auf den oben hinterlegten jeweiligen Link werden weitere Informationen angezeigt.
Spezielle Hinweise für Trier
Beantragung
- erfolgt persönlich durch den Halter oder einen schriftlich Bevollmächtigten
- bei mehreren Wechselkennzeichen genügt eine Vollmacht
- Zulassung beider Fahrzeuge auf denselben Halter erforderlich
- Zuteilung des Wechselkennzeichen erfolgt nur, wenn beide Fahrzeuge bereits vorhanden sind
Gebühren / Kosten
Die Gebühren werden nach der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Spezielle Hinweise für Trier
- ggf. 5,00 Euro für die Meldeabfrage in Verbindung mit dem Reisepass
Zahlungsart
-
nur am Kassenautomaten möglich
-
bar oder mit einer deutschen EC-Karte
-
keine Visa- und keine Kreditkartenzahlung
Benötigte Unterlagen
- die bisher geführten Kennzeichen
Weitere Informationen und notwendige Unterlagen entnehmen Sie den Verlinkungen der einzelnen Leistungen.
- Weitere Informationen zu der Leistung "Erstzulassung" finden Sie hier
- Weitere Informationen zu der Leistung "Kfz-Zulassung: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz" finden Sie hier
- Weitere Informationen zu der Leistung "Kfz-Zulassung: Umschreibung auf einen anderen Halter - innerhalb des Zulassungsbezirkes" finden Sie hier
- Weitere Informationen zu der Leistung "Kfz-Zulassung: Umschreibung auf einen anderen Halter - außerhalb des Zulassungsbezirkes" finden Sie hier
Spezielle Hinweise für Trier
- zusätzlicher Hinweis: es sind 2 Versicherungsbestätigungsnummern (EVB, ehemals Deckungskarte) erforderlich
- weitere Unterlagen siehe entsprechende Leistung
Besonderheiten
Kfz-Steuer:
Für beide Fahrzeuge ist die volle Kfz-Steuer zu zahlen.
Versicherung:
Die Versicherungsgesellschaften gewähren üblicherweise Rabatte, weil jeweils nur ein Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann.
Ordnungswidrigkeiten:
Nach § 48 Nr. 8 a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) handelt ordnungswidrig, wer ein Wechselkennzeichen zur selben Zeit an mehr als einem Fahrzeug führt.
Das Bußgeld hierfür beträgt nach Ziffer 175a des Bußgeldkatalogs 50 €.
Nach § 48 Nr. 9 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) handelt ordnungswidrig, wer ein Fahrzeug mit einem nicht vollständig versehenen Wechselkennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum abstellt.
Das Bußgeld hierfür beträgt nach Ziffer 177 des Bußgeldkatalogs 40 €.
- § 48 Nr. 8a Fahrezeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Ziffer 175a des Bußgeldkatalogs
- § 48 Nr. 9 Fahrezug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Ziffer 177 des Bußgeldkatalogs
Spezielle Hinweise für Trier
SEPA-Lastschriftmandat Hauptzollamt
Vollmacht für Zulassung, Abmeldung und Zulassung auf Minderjährige
Rechtliche Grundlage
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-ZulassungenThyrsusstr. 17-19
54292 Trier
Montag 07:00 - 13:00 Uhr
Dienstag 07:00 - 13:00 Uhr
Mittwoch 07:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr
Freitag 07:00 - 13:00 Uhr
vorherige Terminvereinbarung erforderlich
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Hermeskeil
Langer Markt 12
54411 Hermeskeil
Montag 07:30 - 11:30 Uhr
Dienstag 07:30 - 11:30 Uhr
Mittwoch 07:30 - 11:30 Uhr
Donnerstag 07:30 - 11:30 Uhr
Freitag 07:30 - 11:30 Uhr
Telefon: 115E-Mail: Kontakt aufnehmen
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Saarburg
Graf-Siegfried-Str. 32
54439 Saarburg
Montag 07:30 - 10:30 Uhr
Dienstag 07:30 - 10:30 Uhr
Mittwoch 07:30 - 10:30 Uhr
Donnerstag 07:30 - 10:30 Uhr
Freitag 07:30 - 10:30 Uhr
Telefon: 115Fax: +49 6581 9999318
E-Mail: Kontakt aufnehmen