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Kfz-Kennzeichen: grünes Kennzeichen
Leistungsbeschreibung
Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, können Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund zugeteilt werden. Bestimmte, von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge, führen Kennzeichen mit grüner Schrift und grünem Rand auf weißem Untergrund. Steuerbefreit können beispielsweise Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen sowie land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sein. Daneben können Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, die ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden und die hierbei eingesetzten Fahrzeuge Kennzeichen mit grüner Beschriftung erhalten. bestimmte Anhänger.
Liegen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht mehr vor, muss das Kennzeichen mit grüner Beschriftung zurückgegeben werden und von der Zulassungsbehörde ist eines mit schwarzer Beschriftung auszufertigen.
Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen dürfen nur für die Zwecke eingesetzt werden, die für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer maßgeblich waren. Wird das Fahrzeug für einen anderen Zweck verwendet, so stellt dies ein Vergehen gegen das Steuergesetz dar und kann strafrechtlich verfolgt werden.
Spezielle Hinweise für Trier
Antragstellung
- erfolgt im Rahmen einer An-, Um- oder Wiederanmeldung
- erfolgt persönlich oder einen schriftlich Bevollmächtigten
- bei mehreren Fahrzeugen genügt eine Vollmacht
Vordrucke
- wie Vollmacht und Einzugsermächtigung
- liegen im Fachamt vor
- oder sind über das Internet abrufbar
An wen muss ich mich wenden?
Die Zulassung ist bei der für den Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes) zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.
Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz ist die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Zuteilung eines grünen Kennzeichens ist im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde zu stellen.
Gebühren / Kosten
Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.
Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Benötigte Unterlagen
Weitere Informationen, unter anderem welche Unterlagen für die Zulassung erforderlich sind, werden durch Klicken auf den jeweiligen Link angezeigt:
- Erstzulassung
- Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz
- Umschreibung auf einen anderen Halter innerhalb des Zulassungsbezirks
- Umschreibung auf einen anderen Halter außerhalb des Zulassungsbezirks
Um die Steuerbefreiung nachweisen zu können, wird empfohlen, den entsprechenden Bescheid des Versorgungsamtes / die entsprechende Bestätigung des Hauptzollamtes der Zulassungsbehörde vorzulegen.
Besonderheiten
Fahrzeuge mit dem grünen Kennzeichen dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Wird das Fahrzeug zu einem anderen Zweck verwendet, so ist das ein Vergehen gegen das Steuergesetz und kann strafrechtlich verfolgt werden.
Rechtliche Grundlage
- § 8 FZV (Zuteilung von Kennzeichen)
- § 9 FZV) (Besondere Kennzeichen)
- § 10 FZV (Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen)
- Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-ZulassungenThyrsusstr. 17-19
54292 Trier
Montag 07:00 - 13:00 Uhr
Dienstag 07:00 - 13:00 Uhr
Mittwoch 07:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr
Freitag 07:00 - 13:00 Uhr
vorherige Terminvereinbarung erforderlich
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Hermeskeil
Langer Markt 12
54411 Hermeskeil
Montag 07:30 - 11:30 Uhr
Dienstag 07:30 - 11:30 Uhr
Mittwoch 07:30 - 11:30 Uhr
Donnerstag 07:30 - 11:30 Uhr
Freitag 07:30 - 11:30 Uhr
Telefon: 115E-Mail: Kontakt aufnehmen
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Saarburg
Graf-Siegfried-Str. 32
54439 Saarburg
Montag 07:30 - 10:30 Uhr
Dienstag 07:30 - 10:30 Uhr
Mittwoch 07:30 - 10:30 Uhr
Donnerstag 07:30 - 10:30 Uhr
Freitag 07:30 - 10:30 Uhr
Telefon: 115Fax: +49 6581 9999318
E-Mail: Kontakt aufnehmen