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Adoption eines ausländischen Kindes Beschluss
Leistungsbeschreibung
Bei einer nationalen Adoption können nicht nur Kinder mit deutscher, sondern auch mit ausländischer Staatsangehörigkeit adoptiert werden. Obwohl es sich um eine Adoption mit Auslandsberührung des Kindes handelt, wird der Adoptionsbeschluss von einem deutschen Familiengericht ausgesprochen. Entscheidend bei der Adoption eines ausländischen Kindes ist, dass die Beteiligten (Adoptiveltern und Adoptivkind) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Grundlegende Voraussetzung für die Adoption eines Kindes ist, dass sie dem Wohl des Kindes dient und die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses prognostiziert werden kann.
Die Minderjährigen-Adoption ist nur möglich, wenn das Kind bei Ausspruch der Adoption noch nicht 18 Jahre alt ist.
Weitere Voraussetzungen sind die Befähigung der Annehmenden, Eltern für dieses Kind zu sein, eine angemessene Adoptionspflegezeit und das Vorliegen der Einwilligungserklärungen der Beteiligten.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich für den notariellen Antrag an eine Notarin beziehungsweise einen Notar. Die Anträge müssen dort beurkundet werden und an das zuständige Familiengericht weitergeleitet werden. Die Adoptionsvermittlungsstellen stehen Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung.
Zuständige Stelle
Der Adoptionsbeschluss wird vom zuständigen Familiengericht ausgesprochen.
Verfahrensablauf
Die Adoption setzt einen notariell beurkundeten Antrag voraus, der beim Familiengericht eingereicht werden muss. Spricht das Familiengericht die Adoption aus, erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Adoptiveltern. Mit dem Adoptionsbeschluss erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern und Verwandten.
Rechtsbehelf
Der ausgesprochende Adoptionsbeschluss ist nicht anfechtbar.
Gebühren / Kosten
Es fallen Kosten für die Beurkundung des notariellen Antrags sowie die Ausstellung der Dokumente an.
Benötigte Unterlagen
Für ein Adoptionsverfahren werden insbesondere folgende Unterlagen benötigt:
- Notariell beurkundeter Adoptionsantrag
- Einwilligungserklärungen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Heiratsurkunde der Annehmende
- Staatsangehörigkeitsnachweise der Beteiligten
- Meldebescheinigungen der Beteiligten
- Gesundheitszeugnisse der Beteiligten
- polizeiliches Führungszeugnisse der Annehmenden
- Einkommensnachweise der Annehmenden
Das Familiengericht wird gegebenenfalls weitere Dokumente anfordern.
Spezielle Hinweise für Trier
- Geburturkunden der Annehmenden
- zusätzlicher Hinweis zum Führungszeugnis: Erweitertes
Rechtliche Grundlage
- § 1741 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1742 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1742 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1744 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1746 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1747 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1749 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1750 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1752 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1754 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1755 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 187 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 197 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Bearbeitungszeit
Die Bearbeitungsdauer ist vom Familiengericht abhängig.
Der Antrag auf Minderjährigen-Adoption sollte rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes gestellt werden.
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Jugendamt - gemeinsame AdoptionsvermittlungsstelleAm Augustinerhof
54290 Trier
(Verw.-Geb. II)
Montag 08:30 - 11:30 Uhr
Mittwoch 08:30 - 11:30 Uhr
Freitag 08:30 - 11:30 Uhr
Hinweis:
oder nach Vereinbarung
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: jugendamt@trier.de