- a Dienstleistungen beginnend mit
- b Dienstleistungen beginnend mit
- c Dienstleistungen beginnend mit
- d Dienstleistungen beginnend mit
- e Dienstleistungen beginnend mit
- f Dienstleistungen beginnend mit
- g Dienstleistungen beginnend mit
- h Dienstleistungen beginnend mit
- i Dienstleistungen beginnend mit
- j Dienstleistungen beginnend mit
- k Dienstleistungen beginnend mit
- l Dienstleistungen beginnend mit
- m Dienstleistungen beginnend mit
- n Dienstleistungen beginnend mit
- o Dienstleistungen beginnend mit
- p Dienstleistungen beginnend mit
- r Dienstleistungen beginnend mit
- s Dienstleistungen beginnend mit
- t Dienstleistungen beginnend mit
- u Dienstleistungen beginnend mit
- v Dienstleistungen beginnend mit
- w Dienstleistungen beginnend mit
- z Dienstleistungen beginnend mit
- ä Dienstleistungen beginnend mit
- ö Dienstleistungen beginnend mit
- ü Dienstleistungen beginnend mit
Adoption eines ausländischen Kindes Beurkundung im Geburtenregister
Leistungsbeschreibung
Möchten Sie ein Kind aus dem Ausland adoptieren? Dann sollten Sie im Vorfeld die Anerkennung einer solchen Adoption im Inland klären. Nach der Auslandsadoption bleibt die ausländische Geburtsurkunde Ihres Adoptivkindes gültig. Als Adoptiveltern können Sie dennoch zusätzlich eine Beurkundung der Geburt in Deutschland beantragen
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Standesamt Ihres Wohnsitzes.
Verfahrensablauf
Sie können die Nachbeurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes beim Standesamt Ihres Wohnsitzes beantragen. Das Standesamt trägt Ihr Kind im Geburtenregister ein. Nach der Eintragung erhalten Sie auf Antrag eine deutsche Geburtsurkunde für Ihr Kind.
Hinweis: Das Standesamt, das die Nachbeurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes vornimmt, informiert:
- das Standesamt, das die Geburtseinträge für die Adoptiveltern führt
- dem Standesamt I in Berlin, dass die Geburt des im Ausland geborenen Kindes in Deutschland nachbeurkundet wurde
- der Meldebehörde.
Spezielle Hinweise für Trier
- es kann eine deutsche oder internationale Geburtsurkunde ausgestellt werden
Gebühren / Kosten
- Gebühr: 59,00 - 118,00 EUR
Für die Nachbeurkundung der Geburt des Adoptivkindes durch das Standesamt fallen Gebühren an.Die Höhe der Gebühr ist vom Verwaltungsaufwand im Einzelfall abhängig.
Benötigte Unterlagen
Es sind sämtliche Unterlagen, die im Herkunftsland für die Beurkundung der Geburt und für die Adoption erforderlich waren, vorzulegen.
Hinweis : Sie benötigen ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.
Spezielle Hinweise für Trier
- vorherige Abklärung der vorzulegenden Unterlagen mit dem Standesamt wird empfohlen
Besonderheiten
Sollten Sie mit einer Entscheidung des Standesamts nicht einverstanden sein, können Sie sich an das Amtsgericht wenden. Für die Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben.
Rechtliche Grundlage
- Nr. 16.5.4.4 des Besonderen Gebührenverzeichnisses der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung
- § 27 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 36 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 49 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 50 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 57 Personenstandsverordnung (PStV)
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - StandesamtDomfreihof 1b
54290 Trier
Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
vorherige Terminvereinbarung erforderlich
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen