Sprungmarken

Untere Straßenbaubehörde

Die Zuständigkeit der unteren Straßenbaubehörde liegt in der Wahrnehmung der Aufgaben nach Bundesfernstraßengesetz und Landesstraßengesetz.

Widmung, Einziehung, Umstufung

Die Untere Straßenbaubehörde hat die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für eine Widmung, Einziehung oder Umstufung zu prüfen. Sie erstellt Widmungs-, Einziehungs- oder Umstufungsverfügungen für Verkehrswege. Daneben prüft Sie alte Wege und Straßen auf ihren öffentlichen Charakter hin.

Verkehrssicherungspflicht

Verwaltungsmäßige Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht, z.B. bei Gefährdungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch

  • Beschädigungen und Verunreinigungen der öffentlichen Straßen und Plätze
  • Einengung des Lichtraumprofiles durch Überwuchs von Hecken, Sträuchern, Bäumen und Wurzeln in die öffentliche Straße
  • Vernachlässigung der Streu- und Reinigungspflicht nach der Straßenreinigungssatzung

Erlass von straßenbaubehördlichen Anordnungen zur Beseitigung der Gefährdung, evtl. mit Androhung und Durchführung von Ersatzmaßnahmen.

Gestattungen

Größere Baumaßnahmen privater Investoren stehen häufig in enger Verbindung mit einer dauernden oder vorübergehenden Nutzung der öffentlichen Straße, z.B.

  • projektbezogene Anpassung der Straße an geänderte Grundstücksnutzungen
  • Verlegung von Grundstückszufahrten
  • Nutzung des Straßenkörpers für Baustellenverbau und Erdanker

Bauliche Veränderungen an Gebäude wie etwa Erker, Vordächer oder Werbeanlagen bedürfen, wenn sie in den Luftraum der öffentlichen Straße hineinragen, der Erlaubnis oder Gestattung der Straßenverwaltung.

Die Gestattungen oder Verträge werden in der Regel in Verbindung mit dem Bauantragsverfahren bearbeitet. Die baurechtliche Erlaubnis für Bauteile über dem öffentlichen Straßenraum ist abhängig von der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Bei erheblichem Regelungsbedarf empfiehlt sich zur Vermeidung zeitlicher Verzögerungen die Kontaktaufnahme mit dem Bauverwaltungsamt vor Einreichung des Bauantrages.

Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt,

  • wer eine Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt
  • Arbeiten an der Straße ohne Zustimmung der Straßenbaubehörde vornimmt oder
  • seiner Reinigungs- und Streupflicht nach der Straßenreinigungssatzung nicht nachkommt.
 
Zuständiges Amt
 
Verweisliste