Sprungmarken
10.10.2018 | Bewerbungsfrist bis 9. November

Schiedsleute für drei Bezirke gesucht

Logo Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V.

Da die Amtszeiten von drei Schiedspersonen in Kürze auslaufen, deren derzeitige Amtsinhaber auch nicht für eine Wiederwahl zur Verfügung stehen, müssen die nachfolgenden städtischen Schiedsamtsbezirke zu den jeweils genannten Terminen nachbesetzt werden:

  • Bezirk 1: Ehrang, Pfalzel, Biewer, Quint, Trier-West, Pallien, Euren, Zewen, Oberkirch, Herresthal ab dem 14. Dezember 2018
  • Bezirk 3: Maximin, Innenstadt, Olewig ab dem 22. Januar 2019
  • Bezirk 4: Mariahof, Heiligkreuz, St Matthias, Trier-Süd, Feyen ab dem 15. Dezember 2018

Das Schiedsamt ist ein Ehrenamt und dient der außergerichtlichen Streitschlichtung und somit der Entlastung der Gerichte. Unter der Prämisse „Schlichten statt Richten“ sind die Schiedspersonen unter anderem vor Anrufung eines Gerichtes einzuschalten bei Privatklagedelikten wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung oder Bedrohung, sofern kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, oder auch bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen

  • der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Einwirkungen (zum Beispiel Einwirkung durch Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche, Erschütterungen von einem anderen Grundstück), sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt
  • Überwuchses nach § 910 BGB
  • Hinüberfalls nach § 911 BGB
  • eines Grenzbaumes nach § 923 BGB
  • der im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte (zum Beispiel Errichtung einer Nachbar- oder Grenzwand, Befestigung von Schornsteinen, Lüftungsschächten oder Antennenanlagen), sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt
  • Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Vor diesem Hintergrund sollte die Schiedsperson neben Verhandlungsgeschick, Lebenserfahrung, einer guten Auffassungsgabe sowie der Fähigkeit zur Abfassung von sachlich eindeutigen Vergleichsprotokollen auch über viel Geduld und Menschenkenntnis verfügen.

Darüber hinaus sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

Zur Schiedsperson darf nicht ernannt werden,

  1. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen, beschränkt ist,
  2. wer das Amt eines Staatsanwaltes ausübt oder zur Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft bestellt ist,
  3. wer als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist,
  4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt,
  5. wer zu einer der in Nummer 3 oder 4 genannten Personen in einem Dienst- oder ähnlichen ständigen Geschäftsverhältnis steht.

Die Schiedsperson muss:

  1. das 30. Lebensjahr vollendet haben,
  2. ihren Wohnsitz im Schiedsamtsbezirk haben.

Die für Ehrenbeamten geltenden Bestimmungen des Beamtenrechts bleiben unberührt.

Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich unter Verwendung des Personalbogens unter „Downloads“ bis zum 9. November 2018 beim Rechtsamt der Stadt Trier, Hindenburgstraße 3, 54290 Trier bewerben. Eventuelle Rückfragen beantworten Ihnen gerne Frau Christ (Tel.: 0651/718-1303) und Frau Klasner (Tel.: 0651/718-1304). Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. unter www.schiedsamt.de.

Archiv

Pressemitteilungen nach Zeitraum filternZeige Artikel von


bis