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ABC des Planens und Bauens

Allgemeine Wohngebiete (WA)
Wohngebäude, Läden, Wirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke; ausnahmsweise: Beherbergungsbetriebe, nicht störende Gewerbebetriebe.

Baumassenzahl (BMZ)
Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Eine Baumassenzahl von 4,5 erlaubt auf einem Grundstück von 1.000 m² die Errichtung eines Gebäudes mit einer Baumasse von 4.500 Kubikmetern.

Baulinie (rot)
Die Baulinie begrenzt die überbaubare Grundstücksfläche. Eine Baulinie darf bei der Errichtung eines Gebäudes weder über noch unterschritten werden.

Baugrenze (blau)
Die Baugrenze begrenzt die überbaubaren Grundstücksflächen. Ein Neubau darf sie nicht überschreiten, jedoch hinter ihr zurückbleiben.

Bauweise
Im Bebauungsplan wird die Bauweise in der Regel als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt. In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m errichtet. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind. In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denen, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

Bebauungsplan
Der BEBAUUNGSPLAN ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Er enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche und grünplanerische Ordnung. So kann er u.a. Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Straßen, Grünflächen, Erhalt von Biotopen, Anpflanzung von Baumgruppen usw. festsetzen.

Der Bebauungsplan bildet die Grundlage für Baugenehmigungen bzw. Genehmigungsfreistellungen und weitere Maßnahmen (z.B. Bodenordnung, Enteignung, Erschließungsanlagen, Bau- und Pflanzgebote).

Besondere Wohngebiete (WB)
Wohngebäude, Läden, Beherbergungsbetriebe, Wirtschaften, Gewerbebetriebe, Geschäfts- und Bürogebäude, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke; ausnahmsweise: Verwaltungszentralen, nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten, Tankstellen.

Dorfgebiete (MD)
Land und forstwirtschaftliche Betriebe, Kleinsiedlungen, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, Wohngebäude, Betriebe zur Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, Einzelhandelsbetriebe, Wirtschaften, Beherbergungsbetriebe, Handwerksbetriebe, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen; ausnahmsweise: nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten.

Flächennutzungsplan
Der FLÄCHENNUTZUNGSPLAN stellt für das ganze Trierer Stadtgebiet die beabsichtigte Art der Bodennutzung sowie die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in den Grundzügen dar (z.B. Wohn- oder Gewerbegebiete mit Zielaussagen zur Grünausstattung, zu Hauptverkehrsstraßen, zur Schaffung von zu vernetzenden Grün- und Freiflächen. Aus dem Flächennutzungsplan können die Bürgerinnen und Bürger keinen Rechtsanspruch auf die dargestellte Nutzung ihres Grundstückes ableiten.

Geschossflächenzahl (GFZ)
Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Eine Geschossflächenzahl von 0,8 erlaubt beispielsweise auf einem Grundstück von 1.000 m² die Errichtung eines Gebäudes mit 800 m² Geschossfläche.

Gewerbegebiete (GE)
Nicht erhebliche belästigende Gewerbebetriebe, Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude, Tankstellen, ausnahmsweise: Wohnungen für Betriebsangehörige, kerngebietstypische Vergnügungsstätten.

Grundflächenzahl (GRZ)
Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Eine Grund-flächenzahl von 0,4 bedeutet dementsprechend, dass das Grundstück zu 40 % überbaut werden darf.

Industriegebiete (GI)
Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Tankstellen; ausnahmsweise: Wohnungen für Betriebsangehörige.

Kerngebiete (MK)
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Wirtschaften, Beherbergungsbetriebe, Vergnügungsstätten, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen, Wohnungen für Betriebsangehörige, Wohnungen oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses; ausnahmsweise: sonstige Wohnungen.

Maß der baulichen Nutzung
Im Bebauungsplan wird das Maß der baulichen Nutzung für die Baugebiete durch Baulinien oder Baugrenzen und eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen bestimmt: Grundfläche der baulichen Anlagen, Grundflächenzahl (GRZ), Geschossfläche, Geschossflächenzahl (GFZ), Baumasse, Baumassenzahl (BMZ), Zahl der Vollgeschosse, Höhe der baulichen Anlage.

Mischgebiete (MI)
Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Wirtschaften, Beherbergungsbetriebe, Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen, nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten in gewerblich genutzten Teilen.

Reine Wohngebiete (WR)
Wohngebäude incl. „Wohnen in Pflege“; ausnahmsweise: Läden, nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Straßenbegrenzungslinie (grün)
Die Straßenbegrenzungslinie begrenzt die öffentlichen Verkehrsflächen. Unter diese fallen die Straßen sowie die Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung wie Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche und Radfahrwege.

Traufhöhe
Die Traufhöhe gibt die Höhe von Außenwänden eines Gebäudes zwischen dem höchsten Traufpunkt und der Geländeoberfläche an; Giebeldreiecke werden nicht mitgemessen.

Unversiegelte Flächen
Flächen, die mit einem wasserdurchlässigen Belag (z. B. Kies, Rasensteine) versehen oder bepflanzt sind.

Versickerungsflächen
Flächen zur oberflächigen Versickerung des anfallenden Regenwassers.

Vollgeschoss
Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Für Kellergeschosse gelten Sonderregelungen.