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Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen

Leistungsbeschreibung

Sie benötigen eine Sondernutzungserlaubnis, wenn Sie öffentliche Straßen und Plätze anders als dies von dem Träger der Straßenbaulast vorgesehen ist (oder abweichend von straßenverkehrlichen Vorschriften) nutzen möchten. Das stellt eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.

Sondernutzungen gewerblicher Art sind z.B.:

  • Verkaufswagen/ Verkaufsstände
  • Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften
  • Informationsstände
  • Werbeaufsteller/Werbetafeln
  • Straßencafé (Aufstellen von Tischen/Stühlen)
  • Fahrradständer
  • Plakatierung

Inhalt der Erlaubnis:

Die Sondernutzungserlaubnis wird in der Regel befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt. Verbunden mit dieser Erlaubnis sind Auflagen, die einzuhalten sind.

Im Rahmen von Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen bzw. Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (z. B. Verwarn-, Buß-, und Zwangsgeld, Ersatzvornahme).

Spezielle Hinweise für Trier

zusätzlicher Hinweis zu Fahrradständern:

  • nur für gewerbliche Zwecke möglich (erlaubnispflichtig)
  • für private Aufstellung keine Erlaubnis möglich

An wen muss ich mich wenden?

Für Sondernutzungen in Ortsdurchfahrten wenden Sie sich an die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Außerhalb der Ortsdurchfahrten sind die regionalen Dienststellen des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz verantwortlich.

Spezielle Hinweise für Trier

Terminvereinbarung

  • erfolgt online
  • Vorsprachen sind mit und ohne Terminvereinbarung möglich

Gebühren / Kosten

Eine Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Sondernutzungsgebührenordnung der jeweiligen Gemeinde oder des Landes.

Spezielle Hinweise für Trier

  • ist grundsätzlich gebührenpflichtig
    • die Gebühr richtet sich nach der Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Trier und die Erhebung von Sondernutzungsgebühren
  • Sondernutzungserlaubnisse für Informationsstände
    • sind sondernutzungsgebührenfrei
    • festgesetzt wird allerdings eine Verwaltungsgebühr

Benötigte Unterlagen

In den Anträgen sind der

  • Standort,
  • die Art und Dauer der Sondernutzung und
  • die Größe der benötigten Straßenflächen

anzugeben.

Spezielle Hinweise für Trier

Antragsformular 

Im Einzelfall:

  • komplett Anschrift und Ansprechpartner
  • können weitere Erläuterungen erforderlich werden
    • z. B. durch Wort, Zeichnung und Bild
    • sowie im Rahmen einer Ortsbesichtigung
    • oder in anderer geeigneter Weise

Besonderheiten

Rechtliche Grundlage

Spezielle Hinweise für Trier

  • Landesstraßengesetz
  • Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Trier und die Erhebung von Sondernutzungsgebühren

Bearbeitungszeit

Spezielle Hinweise für Trier

  • bis zu 3 Wochen

Erlaubnisanträge sind rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung schriftlich zu stellen.

Spezielle Hinweise für Trier

  • spätestens 3 Wochen vorher (frühestens 5 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung) 

Häufig gestellte Fragen

Spezielle Hinweise für Trier

Allgemeine Fragen zu Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen beantragen

Was sind Verstöße?

  • unerlaubte Sondernutzung und Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis

Wie werden diese geahndet?

  •  durch Bußgeld, Zwangsgeld oder Ersatzvornahme

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Verbraucherschutz und Veranstaltungen

Wasserweg 7 - 9
54292 Trier

Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen