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Wohnsitz Abmeldung
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.
Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
An wen muss ich mich wenden?
An die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes.
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für Trier
Abmeldung
- erfolgt online
- schriftlich
- unter www.trier.de steht das Formular Hauptwohnung, Abmeldung ins Ausland bereit
- dieses kann ausgefüllt und mit ggfs. entsprechenden Unterlagen an das Bürgeramt gesendet werden
Gebühren / Kosten
Keine.
Wenn Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
- Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Abmeldeschein gemeinsam abgemeldet werden
- bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).
Falls Sie den ausgefüllten Meldeschein für die Abmeldung per Post an die zuständige Stelle schicken, legen Sie für sich und alle abzumeldenden Familienmitglieder eine Kopie der Personaldokumente bei.
Besonderheiten
Die Abmeldung können Sie entweder persönlich (Vorsprache beim Bürgerbüro) oder schriftlich vornehmen. Im Anschluss an die erfolgte Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung.
Spezielle Hinweise für Trier
- bei einer in Zukunft gerichtete Abmeldung erfolgt der Versand der Abmeldebestätigung frühenstens am Tag des tatsächlichen Auszuges
Abmeldung bei Verzug ins Ausland
- kann frühestens eine Woche im Voraus erfolgen
Abmeldung von minderjährigen Kindern ins Ausland
- haben beide Elternteile das Sorgerecht, ist grundsätzlich die Mitwirkung/Zustimmung des jeweils anderen sorgeberechtigten Elternteils bei Abmeldung eines minderjährigen Kindes unter 16 Jahren erforderlich
Rechtliche Grundlage
- § 2 Abs. 1 Bundesmeldegesetz
- § 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz
- § 21 Abs. 4 Bundesmeldegesetz
- Nummer 17.2 und 21.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Bearbeitungszeit
Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Wohnung abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.
Häufig gestellte Fragen
Spezielle Hinweise für Trier
In Deutschland ist ein Haupt- und ein Zweitwohnsitz vorhanden. Was passiert mit dem Zweitwohnsitz bei Abmeldung des Hauptwohnsitzes?
- wird der Hauptwohnsitz abgemeldet, ist eine Erklärung erforderlich, was mit dem Zweitwohnsitz geschieht
- der Zweitwohnsitz wird entweder bei Abmeldung des Hauptwohnsitzes ebenfalls abgemeldet
- oder der Zweitwohnsitz wird zum neuen Hauptwohnsitz
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Pass-/MeldewesenViehmarktplatz 20
54290 Trier
Postfach 3470
54224 Trier
Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag 07:00 - 12:30 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag 10:00 - 13:30 Uhr und 14:30 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 13:00 Uhr
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
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