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Wassergefährdende Stoffe Meldung Austritt
Leistungsbeschreibung
Ein Austreten wassergefährdender Stoffe muss der zuständigen Stelle unverzüglich gemeldet werden.
Jeder, der mit wassergefährdenden Stoffen umgeht oder diese transportiert, hat das Austreten dieser Stoffe in nicht nur unerheblicher Menge der zuständigen Stelle zu melden, wenn diese Stoffe in den Boden, die Kanalisation oder in Gewässer gelangen oder gelangen können. Wassergefährdende Eigenschaften haben z.B. Mineralöle, Säuren, Laugen, Lösungsmittel, Pflanzenschutzmittel, Jauche, Gülle und Silagesickersäfte. Ob eine Menge erheblich ist, oder nicht, hängt von den Stoffeigenschaften und der Umgebung (z.B. Wasserschutzgebiet) ab. Wenn Sie unsicher sind, berät Sie die zuständige Stelle.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie an die untere Wasserbehörde der örtlichen Kreis- oder Stadtverwaltung.
Außerhalb der Dienstzeit ist eine Meldung bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle möglich. In Städten nimmt auch die Feuerwehr (112) die Meldung entgegen.
Spezielle Hinweise für Trier
Zuständigkeit
- bei Verunreinigung auf befestigten öffentlichen Flächen (Straßen, Wegen oder Gehwegen)
- liegt bei StadtRaum Trier
auf unbefestigtem öffentlichen Untergrund (durch auslaufende Kraftstoffe oder sonstige wassergefährdende Stoffe):
- hier ist das Amt für Bauen, Umwelt und Denkmalpflege (untere Wasser-/Bodenschutzbehörde) zu informieren
auf nicht öffentlichen Flächen (befestigter und unbefestigter Untergrund):
- zuständig für die Beseitigung der Gefahrenquelle, ggf. Abtrag und Entsorgung liegt beim Verursacher bzw. Grundstückseigentümer
aufgrund Mängeln an Fahrzeugen (z.B. Öl oder Altöl aus oder von Fahrzeugen):
- liegt beir der Kfz Zulassungsbehörde (Mängelabteilung)
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle benötigt möglichst genaue Angaben über
- den Ort und Zeitpunkt des Vorfalls,
- die Art und Menge des wassergefährdenden Stoffes sowie
- die Art der befürchteten oder eingetretenen Boden- oder Gewässerverunreinigung.
Benötigte Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Besonderheiten
Die untere Wasserbehörde kann Sofort- und Folgemaßnahmen zur Beseitigung der Gewässerverunreinigung anordnen.
Rechtliche Grundlage
- § 24 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 65 Landeswassergesetz (LWG)
Bearbeitungszeit
Die Meldung muss unverzüglich erfolgen.
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Amt für Immobilien, Innenstadt, Handel, Bau- und Umweltordnung - UmweltordnungAm Augustinerhof
54290 Trier
(Verw.-Geb. VI)
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen
Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Mängel-Adress-Veräußerungsanzeigen
Thyrsusstr. 17-19
54292 Trier
Montag 08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 13:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 13:00 Uhr
vorherige Terminvereinbarung erforderlich
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen
Stadtverwaltung Trier - StadtRaum Trier - Stadtreinigung und Winterdienst
Am Grüneberg 90
54294 Trier
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Telefon: 115Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen