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Wassergefährdende Stoffe Meldung Austritt

Leistungsbeschreibung

Ein Austreten wassergefährdender Stoffe muss der zuständigen Stelle unverzüglich gemeldet werden.

Jeder, der mit wassergefährdenden Stoffen umgeht oder diese transportiert, hat das Austreten dieser Stoffe in nicht nur unerheblicher Menge der zuständigen Stelle zu melden, wenn diese Stoffe in den Boden, die Kanalisation oder in Gewässer gelangen oder gelangen können. Wassergefährdende Eigenschaften haben z.B. Mineralöle, Säuren, Laugen, Lösungsmittel, Pflanzenschutzmittel, Jauche, Gülle und Silagesickersäfte. Ob eine Menge erheblich ist, oder nicht, hängt von den Stoffeigenschaften und der Umgebung (z.B. Wasserschutzgebiet) ab. Wenn Sie unsicher sind, berät Sie die zuständige Stelle.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie an die untere Wasserbehörde der örtlichen Kreis- oder Stadtverwaltung.

Außerhalb der Dienstzeit ist eine Meldung bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle möglich. In Städten nimmt auch die Feuerwehr (112) die Meldung entgegen.

Spezielle Hinweise für Trier

Zuständigkeit

  • bei Verunreinigung auf befestigten öffentlichen Flächen (Straßen, Wegen oder Gehwegen)
  • liegt bei StadtRaum Trier

auf unbefestigtem öffentlichen Untergrund (durch auslaufende Kraftstoffe oder sonstige wassergefährdende Stoffe):

  • hier ist das Amt für Bauen, Umwelt und Denkmalpflege (untere Wasser-/Bodenschutzbehörde) zu informieren

auf nicht öffentlichen Flächen (befestigter und unbefestigter Untergrund):

  • zuständig für die Beseitigung der Gefahrenquelle, ggf. Abtrag und Entsorgung liegt beim Verursacher bzw. Grundstückseigentümer

aufgrund Mängeln an Fahrzeugen (z.B. Öl oder Altöl aus oder von Fahrzeugen):

  • liegt beir der Kfz Zulassungsbehörde (Mängelabteilung)

Verfahrensablauf

Die zuständige Stelle benötigt möglichst genaue Angaben über

  • den Ort und Zeitpunkt des Vorfalls,
  • die Art und Menge des wassergefährdenden Stoffes sowie
  • die Art der befürchteten oder eingetretenen Boden- oder Gewässerverunreinigung.

Benötigte Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Besonderheiten

Die untere Wasserbehörde kann Sofort- und Folgemaßnahmen zur Beseitigung der Gewässerverunreinigung anordnen.

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Die Meldung muss unverzüglich erfolgen.

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Amt für Immobilien, Innenstadt, Handel, Bau- und Umweltordnung - Umweltordnung

Am Augustinerhof
54290 Trier
(Verw.-Geb. VI)

Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Mängel-Adress-Veräußerungsanzeigen

Thyrsusstr. 17-19
54292 Trier

Montag 08:00 - 13:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 13:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 13:00 Uhr

Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr

Freitag 08:00 - 13:00 Uhr

vorherige Terminvereinbarung erforderlich

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen

Stadtverwaltung Trier - StadtRaum Trier - Stadtreinigung und Winterdienst

Am Grüneberg 90
54294 Trier

Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen
 
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