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Straßenausbaubeiträge/ Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge

Leistungsbeschreibung

Die gemeindlichen Verkehrsanlagen, also Straßen, Wege, Plätze, Parkplätze und Grünanlagen, müssen nicht nur hergestellt und unterhalten, sondern bisweilen auch erweitert oder gar erneuert werden. Zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten sind finanzielle Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) zu erheben.

Straßenausbaubeiträge können die Gemeinden nach den gesetzlichen Vorschriften des KAG auf der Grundlage eigener Satzungen erheben, wenn Verkehrsanlagen erneuert, erweitert, umgebaut oder verbessert werden sollen. Dabei steht es in ihrem Ermessen, das notwendige Beitragsaufkommen durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge auf die Beitragspflichtigen zu verteilen.

Einmalige Beiträge werden für den Ausbau einer einzelnen Verkehrsanlage, also bspw. einer ganz bestimmten Straße, erhoben. Bei der wiederkehrenden Beitragserhebung werden dagegen alle Verkehrsanlagen eines bestimmten Gebiets, bspw. einer Ortsgemeinde, zusammengefasst und als eine einzige Anlage betrachtet. Für die Beitragspflichtigen macht sich dieser Unterschied im Wesentlichen durch die Höhe und die Häufigkeit der zu entrichtenden Beiträge bemerkbar. Während einmalige Beiträge selten (in der Regel alle 35 bis 40 Jahre) aber oftmals in beträchtlicher Höhe anfallen, sind wiederkehrende Beiträge häufiger zu entrichten, fallen aber in der Einzelsumme niedriger aus.

Zu unterscheiden sind Straßenausbaubeiträge von den auf Grundlage des Bauplanungsrechts erhobenen Erschließungsbeiträgen, die nur dann anfallen, wenn Grundstücke durch die erstmalige Herstellung von Straßen und sonstigen Einrichtungen baulich nutzbar gemacht (erschlossen) werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Grundstücke für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren nach der Erhebung von Erschließungs- oder einmaligen Straßenausbaubeiträgen von der Pflicht zur Zahlung wiederkehrender Straßenbeiträge befreit werden können. Die Einzelheiten dazu werden ebenfalls durch gemeindliche Satzung geregelt.

In jedem Fall müssen sich die Gemeinden in dem Umfang an den Kosten für den Straßenausbau beteiligen, der dem Nutzungsgrad der jeweiligen Verkehrsanlage durch die Allgemeinheit entspricht (Gemeindeanteil). Für wiederkehrende Straßenbeiträge beträgt der Gemeindeanteil aufgrund gesetzlicher Vorgaben mindestens 20 Prozent.

Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung für alle Grundstücke, die über die jeweilige Verkehrsanlage tatsächlich und berechtigterweise zugänglich sind. Neben Anliegergrundstücken können dies auch über ein Wegerecht erschlossene Hinterliegergrundstücke sein. Für Parkplätze und Grünanlagen wird der Kreis der Beitragspflichtigen durch Satzung bestimmt. Beitragsschuldner sind grundsätzlich die Grundstückseigentümer.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Gemeinde- oder Stadtverwaltungen.

Rechtsbehelf

Der Beitragsbescheid kann im Rahmen des Verwaltungsrechtswegs (Widerspruch, Anfechtungsklage) angefochten werden, wodurch jedoch keine aufschiebende Wirkung erzielt wird.

Besonderheiten

Bei einmaligen Beiträgen, die in Abhängigkeit von den Gesamtkosten und individuellen Faktoren durchaus beträchtlich sein können, besteht die Möglichkeit einer Zahlung auf Raten. Für unbebaute Grundstücke kommt unter bestimmten Voraussetzungen auch die Stundung der Beitragsschuld in Betracht. 

Hinweis: Beim Kauf von Grundstücken sollten Sie beachten, dass noch nicht gezahlte Straßenausbaubeiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, also keine persönliche Verbindlichkeit des Verkäufers darstellen. Dies hat zur Folge, dass die Zahlungsverpflichtung mit dem Eigentumsübergang dem neuen Grundstückseigentümer obliegt. Ob das Grundstück mit Straßenausbaubeiträgen belastet ist, können Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung erfragen.

Rechtliche Grundlage

Kommunale Beitragssatzung

Bearbeitungszeit

Der Anspruch auf einen einmaligen Straßenausbaubeitrag entsteht mit Abschluss der Bauarbeiten an der jeweiligen Verkehrsanlage. Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge sind zum 31. Dezember für das abgelaufene Jahr zu entrichten, wobei schon während des laufenden Jahres angemessene Vorauszahlungen verlangt werden können.

In jedem Fall erhalten Sie einen Beitragsbescheid, der alle für Sie notwendigen Informationen und Regelungen enthält. 

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - StadtRaum Trier - Verwaltung - Recht

Am Grüneberg 90
54294 Trier

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen
 
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