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Behinderung durch parkende Fahrzeuge im ruhenden Verkehr
Leistungsbeschreibung
Wer sein Fahreug im öffentlichen Raum falsch parkt, kann mit Bußgeldern geahndet werden.
In vielen Städten und Gemeinden sind Parkflächen für Kraftfahrzeuge rar. Falschparker oder geparkte Fahrzeuge ohne einen gültigen Parkschein sind allgegenwärtig und können eine Gefahr für alle Verkehrsteilnehmer darstellen. Demnach kann das unsachgemäße Parken Strafzettel, Verwarn- oder Bußgelder ebenso wie das Abschleppen eines Kraftfahrzeuges mit sich führen.
Das geparkte Kraftfahrzeug befindet sich beispielsweise im:
- Parkverbot
- Halteverbot
- vor Einfahrten
- Feuerwehrzufahrten
- Geh- und Radwegen
- im 5-Meter-Bereich von Kreuzungen und Einmündungen
- auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz etc.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständige Behörde für die polizeilichen Aufgaben im Straßenverkehr (Verkehrsüberwachung) ist für die Abwehr von Gefahren durch haltende und parkende Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Plätzen, mit Ausnahme der Bundesautobahnen, die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde. Soweit die Abwehr der Gefahr durch diese Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint, wird die Polizei tätig.
Spezielle Hinweise für Trier
Zuständigkeit
- liegt beim Ordnungsamt, Leitstelle Verkehrsüberwachung
- Privatanzeige kann online erfolgen
Rechtsbehelf
Statthafter Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid ist der Einspruch.
Gebühren / Kosten
Für das Falschparken oder Parken ohne zulässigen Parkschein können unterschiedlich hohe Verwarn- oder Bußgelder fällig werden. Die Höhe richtet sich nach dem Bußgeldkatalog – Halten und Parken.
Besonderheiten
Wenn Sie als Parker durch andere Kraftfahrzeuge zugeparkt wurden und am unfallfreien Ausparken gehindert werden, können Sie den Abschleppdienst rufen. Um die Kosten letztlich nicht selbst tragen zu müssen, empfiehlt es sich, das Abschleppen durch die zuständige Stelle zu beauftragen.
Rechtliche Grundlage
- Anlage zu §1 Absatz 1 Bußgeldkatalog (BKat)
- § 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- § 7 Nr. 1 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 12. März 1987
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Vollzuzgsdienst- und Verkehrsüberwachung (VüD)Wasserweg 7-9
54292 Trier
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Telefonische Erreichbarkeit Leitstelle Verkehrsüberwachung:
Montag 07:00 -22:00 Uhr
Dienstag 07:00 - 22:00 Uhr
Mittwoch 07:00 - 22:00 Uhr
Donnerstag 07:00 - 22:00 Uhr
Freitag 07:00 - 22:00 Uhr
Samstag 09:00 - 22:00 Uhr
Sonntag 09:00 - 17:30 Uhr
Telefon: +49 651 718-3232Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen