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Veterinärkontrollen bei Tiereinfuhren/-ausfuhren und innergemeinschaftlichen Verbringungen

Leistungsbeschreibung

Bei der Einfuhr von Tieren aus Nicht-EU-Ländern in die Europäische Union müssen die Tiere in der Regel von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, in der die Einhaltung der gesundheitlichen Anforderungen für die Einfuhr von einem amtlichen Tierarzt bestätigt wird. Tiere, die die gesundheitlichen Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht eingeführt werden. In manchen Fällen ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich.

Bei der Einfuhr erfolgt eine Veterinärgrenzkontrolle an einer Grenzkontrollstelle.
 

Für das Verbringen von Tieren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union muss ebenfalls in der Regel eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden.

Privater Reiseverkehr mit Heimtieren

Hunde, Katzen, Frettchen

Für den privaten Reiseverkehr mit Hunden, Katzen und Frettchen gelten besondere erleichterte Bestimmungen.
 

Für Verbringungen in die meisten EU-Mitgliedstaaten müssen Hunde, Katzen und Frettchen durch Mikrochip gekennzeichnet sein und von einem vom ermächtigten Haustierarzt ausgestellten Heimtierausweis begleitet werden, in dem insbesondere eine wirksame gültige Tollwutimpfung vom Tierarzt bestätigt wird.

Die Mitgliedstaaten Großbritannien, Irland, Schweden und Malta stellen zusätzliche Anforderungen.

Wenn alle Bedingungen erfüllt sind und die entsprechenden Dokumente mitgeführt werden, bedarf die Verbringung keiner Genehmigung.

Bei der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus Nicht-EU-Ländern (sogenannten Drittländern) im privaten Reiseverkehr nach Deutschland sind unterschiedliche Bedingungen zu erfüllen, je nachdem, ob es sich um ein sogenanntes „gelistetes Drittland“ oder ein „nicht gelistetes Drittland mit unbekanntem bzw. unsicherem Tollwutstatus“ handelt.

Zur Abklärung, welche Bedingungen für das betreffende Drittland gelten, sollte man sich ggf. rechtzeitig mit einem Tierarzt oder der zuständigen Veterinärbehörde in Verbindung setzen.

Grundsätzlich müssen die Tiere über eine Kennzeichnung durch Mikrochip und eine wirksame gültige Tollwutschutzimpfung verfügen und von einer Veterinärbescheinigung (bzw. einem Heimtierausweis) begleitet werden.

Bei der Einfuhr aus einem nicht gelisteten Drittland sind zusätzlich der Nachweis von Tollwutantikörpern frühestens 30 Tage nach der Tollwutschutzimpfung mittels einer Blutuntersuchung und danach eine Wartezeit von 3 Monaten bis zur Einreise vorgeschrieben. Die Wartezeit entfällt, wenn die Blutuntersuchung bereits vor der Ausreise aus Deutschland durchgeführt wurde.

Wenn alle Bedingungen erfüllt sind und die entsprechenden Dokumente mitgeführt werden, ist die Einfuhr möglich und bedarf keiner Genehmigung.
 

Andere Heimtiere

Für die innergemeinschaftliche Verbringung und die Einfuhr anderer Heimtiere wie Wirbellose, tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Nager und Hauskaninchen sind die veterinärrechtlichen Anforderungen beim zuständigen Veterinäramt der Kreisverwaltung zu erfragen.

Für Reisen innerhalb der EU mit bestimmten Heimvögeln (Papageien, Sittiche) sind spezielle Gesundheitsbescheinigungen vorgeschrieben.

Bei exotischen Tieren sind gegebenenfalls artenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.

Gewerblicher Import von Tieren

Wer Tiere gewerblich aus EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern importieren will, z. B. um sie zu verkaufen, hat weiterreichende Vorschriften einzuhalten, die er beim zuständigen Veterinäramt der Kreisverwaltung erfragen kann.

Ausfuhr von Tieren

Für die Ausfuhr von Tieren in Nicht-EU-Länder gelten die Bestimmungen dieser Länder.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das zuständige Veterinäramt der Kreisverwaltung Ihres Landkreises.

Gebühren / Kosten

Gebühren fallen für Veterinärgrenzkontrollen sowie für die Ausstellung von Bescheinigungen, Genehmigungen und Heimtierausweise an. Die Gebührenhöhe kann bei der Veterinärbehörde erfragt werden.

Benötigte Unterlagen

Gegebenenfalls mitzubringende Unterlagen bzw. Informationen können bei der Veterinärbehörde erfragt werden.

Besonderheiten

Bei exotischen Tieren sind ggf. auch artenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Gegebenenfalls zu beachtende Fristen können bei der Veterinärbehörde erfragt werden.

Zuständig

Kreisverwaltung Trier-Saarburg - Veterinäramt

Karl-Benz-Str. 6
54292 Trier

Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 09:00 - 13:00 Uhr

Telefon: 115
Telefon: +49 651 715-0
Fax: +49 651 71517583
E-Mail: veterinaeramt@trier-saarburg.de
 
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