Leistungsbeschreibung
Der Winterdienst hat entweder durch die Gemeinde oder durch die Grundstücksbesitzer oder -eigentümer zu erfolgen. Er garantiert ein sicheres Begehen und Befahren von Gehwegen und Straßen durch Streuen und Räumen bei Schnee und Glatteis.
Der Winterdienst hat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit sicherzustellen, dass bei Glätte und Schnee durch Streuen und Räumen die Straßen und Gehwege auch weiterhin sicher befahrbar bzw. begehbar sind.
Spezielle Hinweise für Trier
Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen:
- nur der besonders gefährlichen und verkehrswichtigen Fahrbahnstellen
- liegt zwischen 7:00 Uhr und 21:00 Uhr bei der Gemeinde
Schnee- und Eisbeseitigung auf den Bürgersteigen:
- liegt bei den Anliegern (Anliegerpflicht der Anwohner und Hauseigentümer)
- zwischen 7:00 Uhr und 21:00 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ab 8:00 Uhr
- es besteht keine Räum- und Streupflicht zwischen 21:00 Uhr - 7:00 Uhr
Pflichten der Anlieger:
- Schnee - und Eisbeseitigung auf den Bürgersteigen, auf den Zugangs- und Verbindungswegen
- sofern kein Bürgersteig vorhanden ist, ist ein 1,50 m breiter Gehstreifen entlang der Grundstücksgrenze von Schnee und Eis freizuhalten
- Schnee und Eis dürfen dabei nur so aufgeschichtet werden, dass Haltestellen und Straßenübergänge in ausreichender Breite frei bleiben
- Kanalschächte, Abläufe oder Gas- und Wasseranschlüsse dürfen nicht bedeckt werden
- Bushaltestellen vor einem Privatgrundstück müssen geräumt und gestreut werden
- Schnee und Eis von privaten Grundstücken dürfen nicht auf den Straßen gelagert werden
- Schnee, der von den Dächern zu fallen und so den Verkehr zu gefährden droht, muss beseitigt werden
- bei Tauwetter müssen die Wege und Gehstreifen auf der Fahrbahn von Schneematsch, Eis und Streugut befreit werden
- wenn diese mit Salz durchsetzt sind, dürfen sie nicht auf Grünflächen gelagert werden
Bei Nichteinhaltung der Räumpflicht:
- Kommt ein Anwohner oder Hauseigentümer seiner Räumpflicht nicht nach:
- Name und Adresse aufnehmen und Nachricht an das Stadtreinigungsamt geben
- die Nichtbeachtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit für den Winterdienst auf den Straßen liegt in der geschlossenen Ortslage bei den jeweiligen Gemeinden bzw. Städten.
Die Räum- und Streupflicht können die Gemeinden bzw. Städte durch Satzung auf die Anlieger übertragen. Hierbei ist zu beachten, dass die Übertragung zumutbar sein muss.
Rechtliche Grundlage
Spezielle Hinweise für Trier
- § 17 Landesstraßengestz Rheinland-Pfalz
- Satzung der Stadt Trier: Streu- und Reinigungspflicht
Häufig gestellte Fragen
Spezielle Hinweise für Trier
Darf privat noch mit Salz gestreut werden?
- Es darf, so wie in den vergangen Jahren, mit Salz gestreut werden
Wer ist zuständig, wenn Nachbarn sich gegenseitig die Ausfahrt mit Schnee blockieren?
- dies ist eine privat- bzw. zivilrechtliche Angelegenheit
- Klärung nur privat möglich, ggf. über einen Anwalt
Gibt es eine Befreiung von der Streupflicht, wenn Anwohner aufgrund Alter, Behinderung etc. nicht selbst streuen und räumen können?
- nein, die Bürger sollen jemanden beauftragen, der dies für sie erledigen kann
Zuständig
Stadtverwaltung Trier - StadtRaum Trier - Stadtreinigung und Winterdienst
Am Grüneberg 90
54294 Trier
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
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