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Teilzeit während der Elternzeit

Leistungsbeschreibung

Sie dürfen während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt.

Sie dürfen während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt.
 
Die Teilzeitarbeit kann ausgeübt werden:

  • bei Ihrem Arbeitgeber,
  • ​bei einem anderen Arbeitgeber oder
  • als selbständige Tätigkeit.

Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbständige Tätigkeit bedarf der Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Ihr Arbeitgeber kann Ihren Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.  Die Ablehnung muss schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung bei Ihnen eingehen.

An wen muss ich mich wenden?

Gebühren / Kosten

Keine.

Benötigte Unterlagen

Schriftlicher Antrag bei Ihrem Arbeitgeber.

Besonderheiten

Rechtliche Grundlage

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Jugendamt - Elterngeld

Viehmarkt 20
54290 Trier

Montag 08:30 - 11:30 Uhr

Mittwoch 08:30 - 11:30 Uhr

Freitag 08:30 - 11:30 Uhr

Telefon: 115
Telefon: +49 651 718-0
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen