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Kfz-Kennzeichen: Ersatz

Leistungsbeschreibung

Wenn die Kennzeichenschilder Ihres Fahrzeugs beschädigt oder unleserlich geworden sind oder wenn sich eine Plakette (Stempelplakette oder Prüfplakette/AHU-Plakette) vom Kennzeichen gelöst hat, sind Sie als Halter verpflichtet eine neue Plakette oder mehrere neue Plaketten auf dem / den bisherigen oder auf dem / den neuen Kennzeichenschildern anbringen zu lassen.
 
Bei Diebstahl oder Verlust der Kennzeichenschilder ist eine Umkennzeichnung notwendig. Hierfür teilt die Zulassungsbehörde ein neues Kennzeichen zu. Melden Sie den Diebstahl auf jeden Fall der Polizei. Bei einem Diebstahl von Kennzeichenschildern ist Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

Spezielle Hinweise für Trier

Ersetzt werden

  • ausschließlich Trierer Kennzeichen (TR / SAB)
  • Fremdkennzeichen werden nur bei der für diesen Ort zuständigen Zulassungsstelle ersetzt

Beantragung

  • erfolgt persönlich durch den Halter
  • oder einen schriftlich Bevollmächtigten (nicht bei Verlust des oder der Kennzeichen möglich)

An wen muss ich mich wenden?

Neue Kennzeichenschilder sind bei der für den Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes) zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.

Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz ist die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.

Spezielle Hinweise für Trier

  • auch bei den Außenstellen möglich
  • bei Unleserlichkeit, Beschädigung oder gelöster Stempel-/Prüfplakette ohne Umkennzeichnung ist die Beantragung auch am Standort Viehmarkt möglich

Gebühren / Kosten

Die Gebühren werden nach Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.Zusätzlich entstehen Kosten für das/die neue(n) Kennzeichenschild(er)

Spezielle Hinweise für Trier

  • Eidesstattliche Erklärung ist bei Verlust eines Kennzeichens kostenlos
  • Eidesstattliche Erklärung bei Verlust beider Kennzeichen 30,70 Euro
  • ggfls. Gebühren für Briefversand, falls das Fahrzeug finanziert ist
  • ggfls. 5,00 Euro für die Meldeabfrage in Verbindung mit dem Reisepass oder Pass, auch für Kunden mit Wohnsitz im Kreis Trier-Saarburg möglich

Bezahlung

  • nur am Kassenautomaten möglich
  • bar oder mit einer deutschen EC-Karte

  • keine Visa- und keine Kreditkartenzahlung

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Original der letzten Meldebescheinigung des Wohnortes; ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit aktueller Meldebestätigung
  • eine Vollmacht, wenn ein Bevollmächtigter den Antrag stellt (der Ausweis des Bevollmächtigten und eine Ausweiskopie des Fahrzeughalters sind erforderlich
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • bei Verlust des / der Kennzeichenschild(er) zusätzlich Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • bisherige(s) Kennzeichenschild(er)
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (HU), wenn das hintere Kennzeichen ersetzt werden muss

Spezielle Hinweise für Trier

  • zusätzlicher Hinweis zur Meldebestätigung:
    • diese nicht älter als 3 Monate
    • kann auch bei der Zulassungsstelle gebührenpflichtig abgefragt werden
  • zusätzlicher Hinweis bei Beauftragung durch einen Bevollmächtigten: gut lesbare Kopie des Personalausweises des Vollmachtgebers reicht aus
  • bei Verlust
    • ist eine Eidesstattliche Erklärung vor Ort erforderlich
    • vor Ort durch den Halter selbst zu unterzeichnen
  • bei Diebstahl: 
    • ist eine Eidesstattliche Erklärung vor Ort erforderlich
    • vor Ort durch den Halter selbst zu unterzeichnen
      • diese ist auch abzugeben wenn bereits eine Diebstahlanzeige der Polizei vorliegt
    • Diebstahlanzeige der Polizei
    • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • ein noch vorhandenes Kennzeichen ist sowohl bei Verlust als auch bei Diebstahl zwecks Entwertung mitzubringen
  • bei Unleserlichkeit, Beschädigung oder gelöster Stempel-/Prüfplakette ist keine Umkennzeichnung erforderlich, lediglich das betrefffende Kennzeichenschild, das zu ersetzen ist, sowie die ZB I ist mitzubringen

Zusätzlich

Bei Zulassung auf Minderjährige

  • schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
    • bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten, Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
  • bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten Sorgerechtsurteil

Bei Zulassung auf Schwerbehinderte

  • Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten
  • bei minderjährigen Behinderten
    • schriftliche Einwilligung und Ausweis beider Erziehungsberechtigten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)
      • bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten, Einwilligung und Ausweise von beiden, es sei denn, im Scheidungsurteil wurde das alleinige Sorgerecht geregelt
    • bei getrennt lebenden oder geschiedenen Erziehungsberechtigten Sorgerechtsurteil
  • bei Betreuung
    • Betreuungsverfügung des Amtsgerichtes
    • Vollmachtserklärung des Betreuers
    • Ausweis des Betreuers

Bei Zulassung auf Firmen

  • Handelsregisterauszug
  • Gewerbeanmeldung
  • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand / Geschäftsführer, gut lesbare Kopien sind ausreichend)

Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

  • Gesellschaftsvertrag
  • Gewerbeanmeldung
  • Einverständniserklärung aller Gesellschafter, auf welchen Gesellschafter das Fahrzeug zugelassen werden soll
  • Ausweise aller Gesellschafter (gut lesbare Kopien sind ausreichend)

Bei Zulassung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. IHK, HWK)

  • Registerauszug des zuständigen Registergerichtes (z. B. Handelsregister / Vereinsregister u.s.w.)
  • Ausweise der Vertretungsbefugten (gut lesbare Kopien sind ausreichend)

Bei Zulassung auf Vereine

  • Vereinsregisterauszug
  • Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person (Vorstand, gut lesbare Kopie ist ausreichend)

Halter ist verstorben

  • Sterbeurkunde
  • Testament oder Erbschein des ursprünglichen Halters
  • die Verlusterklärung / eidesstattliche Erkläung kann nur der Erbe abgeben
  • bei mehreren Erben ist es ausreichend wenn ein Erbe die Verlusterklärung / eidesstattliche Erkläung vor Ort abgibt und die anderen Erben eine Einverständniserklärung zur Abgabe der Verlusterklärung erteilen inkl. Ausweiskopie aller Erben

Besonderheiten

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Spezielle Hinweise für Trier

  • sofort

Häufig gestellte Fragen

Spezielle Hinweise für Trier

Allgemeine Fragen zu Kraftfahrzeugkennzeichen ersetzen

Kann man das alte Kennzeichen grundsätzlich wieder erhalten?

  • bei Verlust oder Diebstahl nicht, das alte Kennzeichen wird für 10 Jahre gesperrt

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen

Thyrsusstr. 17-19
54292 Trier

Montag 07:00 - 13:00 Uhr

Dienstag 07:00 - 13:00 Uhr

Mittwoch 07:00 - 13:00 Uhr

Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr

Freitag 07:00 - 13:00 Uhr

vorherige Terminvereinbarung erforderlich

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Hermeskeil

Langer Markt 12
54411 Hermeskeil

Montag 07:30 - 11:30 Uhr

Dienstag 07:30 - 11:30 Uhr

Mittwoch 07:30 - 11:30 Uhr

Donnerstag 07:30 - 11:30 Uhr

Freitag 07:30 - 11:30 Uhr

Telefon: 115
E-Mail: Kontakt aufnehmen

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Außenstelle Saarburg

Graf-Siegfried-Str. 32
54439 Saarburg

Montag 07:30 - 10:30 Uhr

Dienstag 07:30 - 10:30 Uhr

Mittwoch 07:30 - 10:30 Uhr

Donnerstag 07:30 - 10:30 Uhr

Freitag 07:30 - 10:30 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 6581 9999318
E-Mail: Kontakt aufnehmen