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Sondernutzung von öffentlichen Straßen und Plätzen zu Wahlwerbezwecken

Leistungsbeschreibung

Die Legitimation für politische Werbung vor den Wahlen ergibt sich ausdem Grundrecht der freien Meinungsäußerung und aus der grundgesetzlich geregelten Garantie der Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung. Die Platzierung von verfassungskonformer Wahlwerbung ist zwischen den Parteien und den kommunalen oder staatlichen Straßenbaubehörden abzustimmen und nach Prüfung zu gestatten.

Dabei gibt es folgende Auflagen:

  • An Verkehrszeichen dürfen grundsätzlich keine Wahlplakate angebracht werden
  • Wahlwerbung darf nicht über oder in erheblicher Höhe neben dem Verkehrsraum angebracht werden, wie z.B. an den Außenseiten der Geländer von Brücken, die über Straßen führen
  • Wahlwerbung darf nicht so aufgestellt werden, dass dadurch Verkehrszeichen verdeckt oder die notwendigen Sichtfelder z.B. an Fußgängerüberwegen, Knotenpunkten, Haltesichtweiten in engen Kurven, etc. beeinträchtigt werden.

Da die Innenflächen von Kreisverkehrsplätzen (KVP)  generell nicht dazu geeignet sind als Standorte für Plakatwerbung bei den Wahlen zu dienen und die Vielzahl der Plakate in einem KVP zu Sichtbehinderungen, Ablenkungen und damit zu Verkehrsgefährdungen führen kann, dürfen diese dort nicht angebracht oder aufgestellt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Aufstellung von Wahlwerbung/-plakaten an Bundes-, Landes- u. Kreisstraßen ist zwischen Parteien und den jeweils zuständigen regionalen Dienststellen des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz  hinsichtlich geeigneter Standorte abzustimmen.Soll auf Stadt- u. Gemeindestraßen Wahlwerbung stattfinden, ist diese mit den Stadt-, Gemeinde- bzw. Verbandsgemeindeverwaltungen abzustimmen.

Anträge / Formulare

Formlos für den Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebes Mobilität. 

Verfahrensablauf

In der Endphase des Wahlkampfes (ca. 6 Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin) wird Wahlwerbung an Straßen gestattet und ist unmittelbar nach der Wahl wieder zu entfernen.

Gebühren / Kosten

Für die Erlaubnisse durch den Landesbetrieb Mobilität fallen keine Gebühren an.

Benötigte Unterlagen

Formlose Antragstellung. Insbesondere wenn Wahlwerbung auf Stadt-/Gemeindestraßen stattfinden soll, gelten die Verfahrensregelungen der Straßenbaubehörden der Gemeinde- und Stadtverwaltungen. Dies gilt entsprechend insbesondere für die Gebühren und Bearbeitungszeiträume.

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Für den Landesbetrieb Mobilität ca. 1 Woche.

Möglicher Aufstellungszeitraum ab sechs Wochen vor dem Wahltermin.

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Verbraucherschutz und Veranstaltungen

Wasserweg 7 - 9
54292 Trier

Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen