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Vorkaufsrecht und Sanierungsrechtliche Genehmigungen

Vorkaufsrecht

Der Stadt Trier steht bei einem Verkauf eines Grundstückes ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu, wenn zum Beispiel in einem Bebauungsplan Flächen für öffentliche Zwecke (Straßen; Parkanlagen) ausgewiesen sind.
Zudem gibt es unter anderem noch in den städtebaulichen Entwicklungsbereichen ein allgemeines Vorkaufsrecht an allen verkauften Grundstücken.

Der Verzicht auf ein Vorkaufsrecht der Gemeinde erfolgt in Form eines Zeugnisses. Dieses wird für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch benötigt und muss beantragt werden. Die Beantragung einer Vorkaufsrechtsverzichtserklärung erfolgt in der Regel durch den beurkundenden Notar. Bei Erteilung der Vorkaufsrechtsverzichtserklärung wird diese automatisch von der Stadt Trier an den Notar versandt. 

Sanierungsrechtliche Genehmigungen

In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen gemäß § 144 BauGB einer besonderen Genehmigung:

  • Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Abbruch einer baulichen Anlage
  • Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen (hierunter fallen z.B. auch Dach- und Fassadenarbeiten, Veränderungen an Fenstern und Türen, Erneuerung von Bädern, Heizungsanlagen etc., Änderungen am Wohnungsgrundriss oder Veränderung des Wohnumfeldes)
  • Miet- und Pachtverträge über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks oder Gebäudes mit einer befristeten Laufzeit von mehr als einem Jahr
  • Rechtsgeschäftliche Veräußerung von Grundstücken / Wohnungseigentum etc. sowie die Bestellung und Veräußerung von Erbbaurechten
  • Grundbuchliche Belastung von Grundstücken / Wohnungseigentum etc. (u. a. Grundschuldbestellungen, Eintragung von Grunddienstbarkeiten)
  • Schuldrechtliche Verträge, durch die eine Verpflichtung zu einem der beiden vorgenannten Rechtsgeschäfte begründet wird
  • Begründung, Änderung oder Aufhebung von Baulasten
  • Jede Veränderung der Grundstücksgrenzen (Grundstücksteilungen oder -vereinigungen, Flurstückszerlegungen)

Die Genehmigung ist vor Beginn der Maßnahme zu beantragen. Bei Abschluss von Grundstückskaufverträgen ist der beurkundende Notar zur Antragstellung berechtigt. Die Genehmigung von notariellen Urkunden (Kaufverträge, Grundschuldbestellungen, etc.) kann digital beantragt werden.

 
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