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Vaterschaftsanerkennung beurkunden

Leistungsbeschreibung

  • Die Anerkennung der Vaterschaft wird in öffentlicher Form beurkundet.
  • Zuständig ist jedes Standesamt, Jugendämter und Notare
  • Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht.
  • Die Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter werden in öffentlicher Form beurkundet.

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt oder durch Notare beurkundet werden.

Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

  • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
  • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
  • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
  • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
  • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft.
  • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
  • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
  • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
  • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
  • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
  • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an. Die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
  • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. Er bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
  • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
  • Für ein geschäftsunfähiges Kind oder ein Kind, welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
  • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an Jugendämter, Notare oder Standesämter.

Anträge / Formulare

beim Standesamt

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.

    • der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
    • der Standesbeamte/ die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.

    Insbesondere geprüft wird:

    • die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • etwaige frühere Statusfeststellungen
    • der/die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf

    Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

    Spezielle Hinweise für Trier

    • Termine zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt des Kindes werden frühestens 3 Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin des Kindes vergeben
    • Voraussetzung für die Beurkundung nach der Geburt des Kindes ist, dass eine Geburtsurkunde für das Kind beim Standesamt erstellt wurde
      • ist noch keine Geburtsurkunde vom Standesamt erstellt worden, erfolgt die Beurkundung beim Geburtsstandesamt
    • eine vorherige Terminvergabe ist erforderlich
      • das persönliche Erscheinen beider Elternteile ist unabdingbar
      • im Ausnahmefall können Termine unabhängig voneinander erfolgen
    • bei Sprachbarrieren (nicht ausreichende Deutschkenntnisse) ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers notwendig
      • sollte ein Dolmetscher benötigt werden, ist die gewünschte Sprache bei der Terminvereinbarung mitzuteilen
      • der Termin kann in diesem Fall nicht über die online-Terminvergabe gebucht werden
    • die Vaterschaftsanerkennung und die Erklärung der gemeinsamen Sorge können in einem Termin stattfinden

    Gebühren / Kosten

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.

    Ggf. werden 30,00 Euro fällig für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers

    Spezielle Hinweise für Trier

    • es fallen Kosten für einen Dolmetscher an, wenn der Beurkundungstermin nicht rechtzeitig abgesagt wird
      • um die Kostenübernahme zu gewährleisten, wird gebeten pünktlich zum vereinbarten Termin zu erscheinen
      • bei einer Verspätung von 15 Minuten steht der Dolmetscher nicht mehr zur Verfügung und die Beurkundung kann nicht mehr vorgenommen werden
      • sollte der Termin nicht wahrgenommen werden können, muss dieser mindestens 3 Werktage vorher abgesagt werden

    Benötigte Unterlagen

    • Geburtsurkunde
    • Personalausweis
    • Reisepass
    • Mutterpass

    Spezielle Hinweise für Trier

    • Geburtsurkunden der Elternteile, falls diese nicht in Trier geboren sind
    • Mutterpass bei vorgeburtlicher Anerkennung
    • Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsgestattung 
      • bei Doppelstaatlern werden beide Ausweisdokumente benötigt

    Rechtliche Grundlage

    Spezielle Hinweise für Trier

    • § 59 SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch) i.Vm. § 1592 BGB

    Bearbeitungszeit

    • Einzelfallabhängig

    Spezielle Hinweise für Trier

    • die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung dauert ca. 30 Minuten
    • bei nachfolgender  Beurkundung der gemeinsamen Sorge dauert die Beurkundung ca. 45 - 60 Minuten
    • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Häufig gestellte Fragen

    Was ist zu tun, wenn nach der Anerkennung der Vaterschaft Hinweise auftreten, dass der Vater nicht der Leibliche ist?

    Der Betroffene hat zwei Jahre Zeit die Vaterschaft gerichtlich anzufechten.

    Was ist, wenn die Mutter der Vaterschaftsanerkennung nicht zustimmt?

    Die Vaterschaft kann dann nur noch gerichtlich festgestellt werden.

    Kann vor der Geburt beurkundet werden?

    Ja, aber erst frühestens drei Monate vor dem Geburtstermin.

    Zuständig

    Stadtverwaltung Trier - Jugendamt - Beurkundungen

    Am Augustinerhof, Verw.-Geb. II
    54290 Trier

    nur nach vorheriger Terminabsprache

    Telefon: +49 651 718-0
    Telefon: 115
    Fax: +49 651 718-4100
    E-Mail: Kontakt aufnehmen

    Stadtverwaltung Trier - Standesamt

    Domfreihof 1b
    54290 Trier

    Montag 08:30 - 12:00 Uhr

    Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr

    Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

    Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr

    Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

    vorherige Terminvereinbarung erforderlich

    Telefon: 115
    Fax: +49 651 718-4100
    E-Mail: Kontakt aufnehmen