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Doppelbesteuerungsabkommen Ansässigkeitsbescheinigung

Leistungsbeschreibung

Zur Vorlage bei einer ausländischen Finanzverwaltung können die Wohnsitzfinanzämter auf Antrag Ansässigkeitsbescheinigungen auf amtlichen Vordrucken erteilen.

Zur Vorlage bei einer ausländischen Finanzverwaltung kann eine Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich sein, wenn Sie als Steuerpflichtige/r ausländische Einkünfte aus einem Staat erzielen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) besteht. Häufig verlangt der ausländische Staat z.B. dann eine Bescheinigung über die Ansässigkeit im Sinne eines DBA, wenn Sie im Ausland die Freistellung oder Erstattung von dort erhobenen Quellensteuern auf Zinsen, Dividenden oder Lizenzgebühren beantragen. Die Ansässigkeit einer Person ist nach den jeweiligen Bestimmungen des konkreten DBA zwischen Deutschland und dem anderen Staat, in dem die Einkünfte bezogen werden, zu bestimmen. In Zweifelsfällen kann eine (kostenpflichtige) Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater geboten sein.

  • Antragsteller ist eine natürliche Person, juristische Person oder Gesellschafter einer Personengesellschaft.
  • Bescheinigung dient ertragsteuerlichen Zwecken.
  • Antragsteller ist gemäß dem entsprechenden DBA in Deutschland ansässig.
  • Erzielung von Einkünften im Ausland

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

Anträge / Formulare

Ansässigkeitsbescheinigungen dürfen grundsätzlich nur auf einem offiziellen Vordruck erfolgen. Dabei kann die Ansässigkeitsbescheinigung bereits Teil des ausländischen Freistellungs- bzw. Erstattungsantragsantrags sein (z.B. bei ausländischen Kapitalerträgen oder Lizenzgebühren). Entsprechende Formulare sind über die auf der Internetseite des BZSt verlinkten Internetauftritte ausländischer Steuerbehörden abrufbar. Daneben kann das für alle Einkunftsarten gültige Formular der deutschen Finanzverwaltung genutzt werden, welches im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt wird.

Gebühren / Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtliche Grundlage

Zuständig

Finanzamt Trier

Hubert-Neuerburg-Straße 1
54290 Trier

Telefon: +49 651 9360-0
Fax: +49 651 9360-34900
E-Mail: poststelle@fa-tr.fin-rlp.de