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Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern bei Wiederaufnahme der Partnerschaft oder Ehe

Leistungsbeschreibung

  • Steuerklasse ändern nach Wiederaufnahme der ehelichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft
  • Wiederaufnahme der gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft beendet das dauernde Getrenntleben
  • familiengerechte Steuerklasse (III/V, IV/IV, IV/IV mit Faktor) wird zu Beginn des Monats berücksichtigt, in dem die Trennung beendet worden ist 
  • Zuständig: Finanzamt

Nehmen Sie und Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner nach einem dauernden Getrenntleben die eheliche/lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft wieder auf, stehen Ihnen wieder die familiengerechten Steuerklassen III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor zu. 

Die familiengerechte Steuerklasse kann dann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Sie wird zu Beginn des Monats berücksichtigt, in dem die Trennung beendet worden ist.

Sofern bei Ihnen und/oder Ihrem dauernd getrennt lebenden Ehegatte/Lebenspartner während des Getrenntlebens die Steuerklasse II berücksichtigt worden ist, entfällt diese mit Zuordnung der familiengerechten Steuerklassen.
 

Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft von Ehegatten/Lebenspartnern nach dauernder Trennung.

Zuständige Stelle

Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über das Internet, den Behördenwegweiser (Finanzamtssuche),  s. weiterführende Informationen

Anträge / Formulare

Die Erklärung der Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft richten Sie bitte unverzüglich auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck an das zuständige Finanzamt.

Verfahrensablauf

Für die Mitteilung über die Beendigung des Getrenntlebens und die entsprechende Änderung der Steuerklasse wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt   

  • Füllen Sie den amtlich vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich aus und reichen Sie ihn bei Ihrem zuständigen Finanzamt ein. 
  • Eine Berücksichtigung der familiengerechten Steuerklassen erfolgt dann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren.

Rechtsbehelf

Keine

Gebühren / Kosten

Keine

Benötigte Unterlagen

Keine

Rechtliche Grundlage

§ 39e Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG);
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39.html

Bearbeitungszeit

Keine

Zuständig

Finanzamt Trier

Hubert-Neuerburg-Straße 1
54290 Trier

Telefon: +49 651 9360-0
Fax: +49 651 9360-34900
E-Mail: poststelle@fa-tr.fin-rlp.de