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EU-Bescheinigung nach Berufsanerkennungsrichtlinie beantragen

Leistungsbeschreibung

  • EUBescheinigung Ausstellung
  • Nötig, um im EUAusland bestimmte Dienstleistungen erbringen zu dürfen
  • Weist Berufserfahrung nach

Zuständig: IHK, Handwerkskammer, gegebenenfalls andere Berufskammer

Wenn Sie bestimmte Dienstleistungen in einem EU-Mitgliedstaat erbringen oder sich dort niederlassen möchten, müssen Sie in einigen Mitgliedstaaten unter anderem die sogenannte EU-Bescheinigung vorlegen. Mit dieser Bescheinigung weisen Sie nach, dass Sie diese Dienstleistung in Deutschland rechtmäßig und dauerhaft erbringen. Sofern Sie bzw. Ihr Unternehmen Mitglied einer Kammer (beispielsweise Handwerkskammer) sind, ist diese für Sie zuständig. Andernfalls wenden Sie sich bitte an die Industrie- und Handelskammer.

Um darzulegen, dass die Dienstleistungen dauerhaft und rechtmäßig erbracht werden, müssen Sie die von Ihnen konkret ausgeübte Tätigkeit und ihre Dauer angegeben werden. Neben einer Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens müssen Sie angeben, ob Sie als Selbständiger, als Leiter eines Unternehmens bzw. einer Zweigniederlassung, in leitender Stelle oder als Arbeitnehmer tätig gewesen sind.

  • Ausübung des Berufs in den vergangenen zwei Jahren
  • Angabe und Nachweise über die konkret ausgeübte Tätigkeit

Zuständige Stelle

Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, ggfs. berufsständische Kammer.

Anträge / Formulare

  • Formular: Formular für Ausstellung der EUBescheinigung der jeweils zuständigen Stelle
  • OnlineVerfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Verfahrensablauf

Eine EU-Bescheinigung können Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.

  • Sie reichen den Antrag zusammen mit den erforderlichen Nachweisen ein
  • Nach Prüfung durch die zuständige Stelle wird die EUBescheinigung ausgestellt Ihnen per Post, inkl. Rechnung, zugesandt

Nach Erhalt der Bescheinigung können Sie sie für Ihren Antrag im EU-Land verwenden.

Rechtsbehelf

- keine formalen Rechtsbehelfe

Gebühren / Kosten

Es können Gebühren anfallen. Diese variieren je nach Kammer. Zur genauen Gebührenauskunft wenden Sie sich daher bitte an die für Sie zuständige Kammer

Benötigte Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises
  • Nachweis der konkret ausgeübten Tätigkeit sowie Dauer
  • Ausbildung (Nachweise: Zeugnis, Diplom, Zertifikat)
  • Zusätzlich als:
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    • Selbständige: Gewerbeanmeldung
    • Leiter eines Unternehmens bzw. einer Niederlassung: Nachweis: Handelsregistereintrag
    • Leitender Angestellter: Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnis
    • Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnis

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

  • In der Regel 2 – 4 Wochen

Zuständig

Handwerkskammer Trier

Loebstraße 18
54292 Trier

Postfach 4370
54233 Trier

Telefon: +49 651 207-0
Fax: +49 651 207-115
E-Mail: info@hwk-trier.de

Industrie- und Handelskammer Trier

Herzogenbuscher Straße 12
54292 Trier

Telefon: +49 651 9777-0
Fax: +49 651 9777-150
E-Mail: infocenter@trier.ihk.de