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Wohnraumförderung Genehmigung zur Selbstnutzung

Leistungsbeschreibung

Wollen Sie geförderten Wohnraum selbst nutzen, länger als drei Monate leer stehen lassen oder zu anderen als Wohnzwecken nutzen, ist hierfür eine Genehmigung erforderlich. Diese wird unter bestimmten Voraussetzungen erteilt.

Eine Genehmigung zur Selbstnutzung kann erteilt werden, wenn der Verfügungsberechtigte selbst die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erfüllt. Siehe auch Beschreibung zu „Wohnberechtigungsschein Ausstellung“.

Eine Genehmigung zum Leerstehenlassen über drei Monate hinaus kann aus zwei Gründen erteilt werden. Zum einen wenn eine Sanierung oder Modernisierung vorgenommen werden soll und zum anderen wenn eine Vermietung nicht möglich ist und auch eine Freistellung von Belegungs- und Mietpreisbindungen nicht zu einer Vermietung führen würde.

Die Genehmigung zur Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken kann nur bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen oder privaten berechtigten Interesses erteilt werden; die zuständige Stelle entscheidet dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie kann einen angemessenen Geldausgleich oder die Einräumung von Bindungen mit insgesamt gleichem Wert an anderem Wohnraum verlangen.

Spezielle Hinweise für Trier

  • eine Genehmigung kann nicht erteilt werden, wenn die Wohnung als Zweitwohnung genutzt werden soll

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten an die Stadtverwaltung.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich stellen.

Gebühren / Kosten

Es fallen keine Gebühren bzw. Kosten an.

Allerdings kann die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Nutzung zu anderen als Wohnzwecken u.a. von einer Geldleistung abhängig gemacht werden.

Spezielle Hinweise für Trier

  • gebührenfrei

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis
  • Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B. Einkommensnachweis, welcher vom Arbeitgeber auszufüllen ist, letzte(r) Einkommensteuerbescheid/-erklärung und letzter steuerlich anerkannter Gewinn bzw. Nachweis über Steuerbescheid bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen).
  • Benötigte Nachweise werden von der zuständigen Stelle angefordert.

Besonderheiten

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Der Antrag auf Genehmigung zur Selbstnutzung sollte vor Bezug einer geförderten Wohnung gestellt werden.

Der Antrag auf Genehmigung zum Leerstehen lassen sollte gestellt werden, sobald absehbar ist, dass der geförderte Mietwohnraum länger als drei Monate leer stehen wird.

Der Antrag auf Genehmigung der Nutzung zu anderen als Wohnzwecken sollte vor Zweckentfremdung des Wohnraums gestellt werden.

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Amt für Soziales und Wohnen - Allgemeiner Sozialer Dienst - Wohnraumberatung, Wohnraumhilfen - Wohnberechtigungsschein

Am Augustiner Hof, Verw.-Geb. IV
54290 Trier

Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen