Sprungmarken
  • a
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • b
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • c
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • d
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • e
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • f
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • g
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • h
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • i
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • j
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • k
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • l
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • m
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • n
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • o
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • p
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • r
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • s
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • t
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • u
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • v
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • w
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • z
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • ä
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • ö
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • ü
  • Dienstleistungen beginnend mit

Erhöhungsantrag für Wohngeld stellen

Leistungsbeschreibung

  • Wohngeld Änderung Erhöhungsantrag
  • Antrag schriftlich oder online
  • Wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt, danach ist ein Weiterleistungsantrag notwendig
  • Der bereits bewilligte Miet- oder Lastenzuschuss (bei Wohneigentum) kann auf Antrag erhöht werden, bei Verringerung des Gesamteinkommens um mehr als 10 Prozent, Erhöhung der Miete oder Belastung (ohne Heizkosten) um mehr als 10 Prozent, Erhöhung der Anzahl der Haushaltsmitglieder
  • Voraussetzung: Der Wohnraum wird selbst genutzt und die Miete oder Belastung selbst dafür aufgebracht

Ihr Anspruch auf Wohngeld könnte sich erhöhen, wenn

  • sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert hat,
  • Ihre Miete oder die Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) sich um mehr als 10 Prozent erhöht hat oder
  • sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder erhöht hat.

Im Falle einer Mieterhöhung oder Erhöhung der Belastung bei Wohneigentum kann es auch zu einer rückwirkenden Erhöhung des Wohngeldes kommen, aber nur bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Ihnen Wohngeld bewilligt wurde.

Sollte sich Ihr Gesamteinkommen dadurch verringert haben, dass weniger Mitglieder in Ihrem Haushalt zu berücksichtigen sind, kann dies auch ein Grund für eine Erhöhung des Wohngeldes sein.

  • Ihr Gesamteinkommen muss sich um mehr als 10 Prozent verringert haben oder
  • die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich erhöht oder
  • Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 10 Prozent erhöht.

Einzelheiten erfragen Sie bitte in Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.

Zuständige Stelle

Zuständige Wohngeldbehörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

Verfahrensablauf

  • Sie senden Ihren Antrag schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
  • Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate gewährt.

Spezielle Hinweise für Trier

Online-Beantragung 

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

Gebühren / Kosten

kostenfrei

Benötigte Unterlagen

Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:

  • Nachweise über die Änderung der Miete oder Belastung
  • Nachweise über das geänderte Einkommen
  • Nachweise über die Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

Spezielle Hinweise für Trier

  • Metquittungen der letzten 3 Monate
  • ggfs. Mieterhöhungsschreiben
  • Vorlage des Mietvertrages oder Unterlagen über die Kosten des genutzten Wohneigentums ist nicht erforderlich

Besonderheiten

Es gibt folgende Hinweise:

Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert oder verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich.

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen. Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

  • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
  • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
  • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

  • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
  • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
  • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
    • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
    • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
    • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
  • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
  • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.

Rechtliche Grundlage

Spezielle Hinweise für Trier

  • Rechtsbehelf
  • Widerspruch

Bearbeitungszeit

Über Ihren Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab. Gegebenenfalls längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: für Zeiträume ab Antragseingang kann auch rückwirkend Wohngeld bewilligt und ausgezahlt werden.

In der Regel erhalten Sie bei Feststellung der Erhöhung Ihres Wohngeldes das höhere Wohngeld vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldstelle eingeht.

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Amt für Soziales und Wohnen - Soziale Hilfen - Wohngeld

Viehmarktplatz 20
54290 Trier

Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Wohngeld@trier.de