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Zweitwohnungsteuer

Leistungsbeschreibung

Die Städte und Gemeinden in Rheinland-Pfalz entscheiden in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung, ob und in welchem Umfang sie von der Möglichkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer Gebrauch machen. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

(Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung. Gesetzlich geregelt ist, dass die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung ist. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin oder des Einwohners liegt.)

Sie haben neben Ihrer Hauptwohnung auch eine Zweitwohnung.

An wen muss ich mich wenden?

Sie müssen sich an Ihre Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung wenden. Dort erfahren Sie, ob und in welchem Umfang bzw. unter welchen Bedingungen Sie mit entsprechenden Zahlungspflichten rechnen müssen.

Sie erhalten dort auch die Erklärungen zur Zweitwohnungsteuer sowie Informationen zu den benötigten Unterlagen.

Verfahrensablauf

Aufgrund der kommunalen Entscheidungsbefugnis gelten keine einheitlichen Regelungen, diese sind den jeweiligen kommunalen Zweitwohnungsteuersatzungen zu entnehmen.

Ausnahmen von der Steuerpflicht können bspw. in folgenden Fällen vorliegen:

  • Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung eine Nebenwohnung innehaben.
  • Verheiratete bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft führende Personen (LPartG), die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie bzw. von ihrem Lebenspartner leben, deren Hauptwohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet und die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung in der Gemeinde innehaben und sich vorwiegend im Gebiet der Gemeinde aufhalten
  • Eine Zweitwohnung ist nicht gegeben, wenn der Inhaber sie ausschließlich als Kapitalanlage nutzt (Vermietung).
  • Keine zu besteuernde Zweitwohnung liegt vor, wenn Wohnungen von freien Trägern der Wohlfahrtspflege (z.B. Altenheime) aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Das gleiche gilt für Wohnungen von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, die Erziehungszwecken dienen.

Spezielle Hinweise für Trier

Ausnahme

  • zusätzlich ausgenommen sind gewerblich genutzte Räume, die der Einkommenserzielung dienen (sogenannte Betriebsstätten)

Befreiung/Vergünstigung

  • es gibt keine Vergünstigungen für bestimmte Personenkreise wie z.B. Rentner
    • auch Studierende und BaföG- Empfänger sind zweitwohnungsteuerpflichtig
    • Personen, die in einer Wohngemeinschaft wohnen, zahlen anteilmäßig
    • Zweitwohnungen, die teilweise beruflich genutzt werden (z.B. Ateliers) sind ebenso steuerpflichtig

Gebühren / Kosten

Aufgrund der kommunalen Entscheidungsbefugnis gelten keine einheitlichen Regelungen zu der Höhe der Zweitwohnungsteuer, diese sind den jeweiligen kommunalen Zweitwohnungsteuersatzungen zu entnehmen. In der Regel orientiert sich die Höhe der zu zahlenden Zweitwohnungsteuer an der jährlichen Nettokaltmiete (Miete ohne Heizung und Nebenkosten). Hiervon werden bspw. 10 v. H. als Zweitwohnungsteuer erhoben.

Viele Satzungen enthalten darüber hinaus folgende beispielhafte Regelung:

Ist die Wohnung in ihrem Eigentum oder wird Sie Ihnen unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen, wird stattdessen die ortsübliche Miete gemäß dem örtlichen Mietspiegel angesetzt.

Spezielle Hinweise für Trier

  • beträgt 10 % der jährlichen Nettokaltmiete (ohne Heizung und Nebenkosten)

Benötigte Unterlagen

Spezielle Hinweise für Trier

  • Erklärung zur Zweitwohnungsteuer
  • Kopie Mietvertrag
  • bei Befreiung: Nachweis über Erwerbstätigkeit oder Ausbildung
    • Arbeitsvertrag bzw. Immatrikulationsbescheinigung/Studienbescheinigung

Rechtliche Grundlage

Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, für die der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit hat. Mit § 5 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) hat er seine Gesetzgebungshoheit für die örtlichen Aufwandsteuern auf die Städte und Gemeinden übertragen.

Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer erfolgt nach:

Spezielle Hinweise für Trier

Bearbeitungszeit

Die Anzeige hat in der Regel innerhalb von einem Monat ab der erstmaligen Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung bei der Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung zu erfolgen.

Häufig gestellte Fragen

Spezielle Hinweise für Trier

Müssen Personen unter 18 Jahren auch die Zweitwohnsitzsteuer zahlen?

  • Nein, erst ab dem 18. Lebensjahr

Sind Studenten, die ihren Zweitwohnsitz bei den Eltern in Trier haben, von der Zweitwohnungsteuer befreit?

  • Ja, Personen die sich in der Ausbildung befinden und noch bei den Eltern leben

Für welche Wohnungen / Häuser wird als Zweitwohnungsteuer der Mietspiegel zur Errechnung einer fiktiven Miete herangezogen?

  • Wohnungen, die unentgeltlich zur Verfügung stehen
  • Wohnungen, die unterhalb der ortsüblichen vergleichsmiete überlassen werden
  • Eigentumswohnungen
  • eigene Häuser

Gibt es Ausnahmen?

  • ja, Wohnungen, wie z.B. Altenwohn- und Pflegewohnungen, Frauenhäuser, bestimmte Wohnungen der Jugendhilfe
    • bei diesen muss die Ausnahmebegründung im Auftrag angegeben werden

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Finanzwirtschaft - Kommunale Abgaben

Viehmarktplatz 20
54290 Trier

Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
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