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Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes Beantragung

Leistungsbeschreibung

Minderjährige Kinder können zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil eingebürgert werden.

Ihr minderjähriges Kind kann zusammen mit Ihnen als Elternteil eingebürgert werden, wenn Sie die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung erfüllen und Ihre Einbürgerung beantragen. Über die Miteinbürgerung Ihres Kindes entscheidet die Einbürgerungsbehörde nach Ermessen. Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

  • Der einzubürgernde Elternteil ist für das Kind sorgeberechtigt und lebt mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft.
  • Das Kind lebt seit mindestens drei Jahren rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland. Ist das Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung jünger als sechs Jahre alt, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
  • Das Kind verfügt über deutsche Sprachkenntnisse, die altersgemäß entwickelt sind.
  • Es liegen keine Ausschlussgründe für die Einbürgerung vor. Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung werden von minderjährigen Kindern, die im Zeitpunkt der Einbürgerung oder Miteinbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht gefordert.

Voraussetzungen für Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben

Wenn Ihr Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat,  muss es alle Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung erfüllen. Dazu gehören zum Beispiel: Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, keine Verurteilung wegen einer Straftat.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Behörden für die Einbürgerungen sind die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte. Diese Behörden beraten gebührenfrei und unverbindlich über die Einbürgerung. Die Beratungsmöglichkeit besteht unabhängig von einer Antragstellung.

In Landkreisen kann der Einbürgerungsantrag auch bei den Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, den Verbandsgemeindeverwaltungen und den Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen Städte abgegeben werden.  

Verfahrensablauf

Wenn Ihr Kind jünger als 16 Jahre alt ist, können Sie seine Daten in Ihren Antragsvordruck mit eintragen. Es kann aber auch ein eigener Antrag für das Kind nachgereicht werden. Es genügt, wenn der Antrag auf Miteinbürgerung rechtzeitig vor Ihrer Einbürgerung gestellt wird. Das Einverständnis des anderen Elternteils ist notwendig; es sei denn, Sie besitzen das alleinige Sorgerecht. Wenn Ihr Kind bereits 16 oder 17 Jahre alt ist, muss es selbst einen Antrag auf Miteinbürgerung stellen.

Gebühren / Kosten

  • 51 Euro für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat.

Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, reduziert sich die Gebühr.

Zusätzliche Kosten können im Einzelfall durch die Beschaffung von Personenstandsurkunden Identitätsnachweisen oder durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.

Benötigte Unterlagen

Von miteinzubürgernden Kindern wird immer benötigt:

  • gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Passersatz des Kindes oder dessen Elternteils, in dem das Kind eingetragen ist)
  • Geburtsurkunde des Kindes oder Registerauszug über den Geburtseintrag

Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine frühzeitige Beratung der Einbürgerungsbehörde ist ratsam. Diese kann Ihnen genau auflisten, welche Unterlagen für die Miteinbürgerung Ihres Kindes notwendig sind.

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Der Antrag auf Miteinbürgerung sollte möglichst gleichzeitig mit dem Antrag auf Einbürgerung der Eltern oder eines Elternteils gestellt werden. Die Miteinbürgerung muss jedoch unbedingt rechtzeitig vor der Einbürgerung der Eltern oder eines Elternteils beantragt werden.

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Staatsangehörigkeiten

Viehmarktplatz 20
54290 Trier

Postfach 3470
54224 Trier

Montag 10:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Dienstag 07:00 - 12:30 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr

Donnerstag 10:00 - 13:30 Uhr und 14:30 - 18:00 Uhr

Freitag 08:00 - 13:00 Uhr

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen