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Vorsorgevollmacht

Leistungsbeschreibung

  • Vorsorgevollmacht
  • Wenn die eigene Zukunft selbstbestimmt gestaltet werden, ein gerichtliches Betreuungsverfahren vermieden oder auch nur sichergestellt werden soll, dass im Notfall sofort gehandelt werden kann, dann sollten eine andere Person des Vertrauens bevollmächtigt werden. Das kann im Wege einer Vorsorgevollmacht geschehen.
  • Die Vorsorgevollmacht ist zwar grundsätzlich formlos gültig und kann deshalb auch mündlich erteilt werden. Es ist aber –auch in den Fällen, in denen das Gesetz nicht ausnahmsweise zwingend eine Form für die Vollmacht vorsieht- zur Sicherheit und auch aus Beweisgründen dringend zu empfehlen, sie schriftlich abzufassen.
  • Gebühr: Bei notarieller Beurkundung oder anwaltlich: die gesetzliche Gebühr, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert richtet.
  • zuständig: Eine Beratung und Unterstützung in Fragen der Vorsorgevollmacht gibt es bei örtlich zuständigen Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen sowie Rechtsanwälten und Notaren.

Wenn Sie Ihre Zukunft selbstbestimmt gestalten, ein gerichtliches Betreuungsverfahren vermeiden oder auch nur sicherstellen wollen, dass im Notfall sofort gehandelt werden kann, dann sollten Sie schon jetzt eine andere Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen. Das kann im Wege einer Vorsorgevollmacht geschehen.

An wen muss ich mich wenden?

Eine Beratung und Unterstützung in Fragen der Vorsorgevollmacht gibt es bei örtlich zuständigen Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen sowie Rechtsanwälten und Notaren. Zu allgemeinen Fragen zur Betreuung können Sie sich auch an das nächste Amtsgericht wenden.

Die Bundesnotarkammer bietet das Zentrale Vorsorgeregister an. Durch das Zentrale Vorsorgeregister können Vorsorgeurkunden, also auch Vorsorgevollmachten schnell und sicher gefunden werden. 

Anträge / Formulare

Gebühren / Kosten

Bei notarieller Beurkundung oder anwaltlich: die gesetzliche Gebühr, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert richtet.

Benötigte Unterlagen

Die Vorsorgevollmacht ist zwar grundsätzlich formlos gültig und kann deshalb auch mündlich erteilt werden. Es ist aber –auch in den Fällen, in denen das Gesetz nicht ausnahmsweise zwingend eine Form für die Vollmacht vorsieht- zur Sicherheit und auch aus Beweisgründen dringend zu empfehlen, sie schriftlich abzufassen.

Besonderheiten

Siehe dazu auch die Broschüre

Das Gesetz schreibt zur Wirksamkeit der Vollmacht in einigen wichtigen Fällen, die häufig Gegenstand von Vorsorgevollmachten sind, zwingend Schriftform vor. So etwa, wenn die Vorsorgevollmacht die oder den Bevollmächtigten auch zur Einwilligung/Nichteinwilligung oder dem Widerruf der Einwilligung in medizinische Maßnahmen berechtigen soll und die Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme oder dem Unterlassen der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Die Vollmacht muss in diesem Fall zudem die Maßnahmen ausdrücklich nennen. Gleiches gilt, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll die Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen, wie etwa Freiheitsentzug durch mechanische Vorrichtungen wie zum Beispiel Bettgitter oder Fixierungen, zu veranlassen. Auch die Einwilligung eines Bevollmächtigten in eine ärztliche Zwangsmaßnahme und die Einwilligung für die hierzu erforderliche Verbringung des Vollmachtgebers gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die Einwilligung in diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst.

Zusätzlich können Sie Ihre Unterschrift unter der Vollmacht auch durch die Betreuungsbehörde oder durch einen Notar oder eine Notarin beglaubigen lassen. Damit können Sie Zweifel an der Echtheit und Identität Ihrer Unterschrift von vornherein unterbinden. Eine notarielle Form ist - von Ausnahmefällen abgesehen (siehe dazu weiter unten) - nicht notwendig, aber oft sinnvoll. Insbesondere erhöht die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht deren Beweiswert erheblich und schließt weitestgehend aus, dass später im Vertretungsfall Einwendungen gegen Ihre Geschäftsfähigkeit und gegen die Ernsthaftigkeit Ihrer Entscheidung geltend gemacht werden.

Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht ist immer notwendig, wenn die Vollmacht unwiderruflich auch zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken oder Eigentumswohnungen erteilt werden soll. Auch eine widerrufliche Vorsorgevollmacht kann faktisch unwiderruflich werden, wenn die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird und deshalb einen wirksamen Widerruf der Vollmacht nicht mehr erklären kann. Es ist deshalb ratsam, jede Vorsorgevollmacht, die auch zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken ermächtigt, notariell beurkunden zu lassen. Wenn die Vorsorgevollmacht zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen berechtigen soll, ist ebenfalls eine notarielle Beurkundung erforderlich. Eine Vollmacht zur Aufnahme eines Verbraucherdarlehens kann zwar auch schriftlich erteilt werden, sie muss dann aber gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmte Informationen zu dem jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrag erhalten, die erst gegeben werden können, wenn schon über den Vertragsinhalt verhandelt wurde. Eine Vorsorgevollmacht, die nur allgemein zu einer erst späteren Aufnahme von Verbraucherdarlehen ermächtigen soll, kann solche Informationen nicht enthalten. Ferner ist eine notarielle Beurkundung dann sinnvoll, wenn Sie ein Handelsgewerbe betreiben oder Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sind. Durch eine notarielle Beurkundung können darüber hinaus spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht vermieden werden, weil die notarielle Beurkundung beweist, dass Sie und niemand anderes die Erklärungen in der Vollmacht abgegeben haben und nichts geändert oder hinzugefügt wurde.

Rechtliche Grundlage

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Jugendamt - Abteilung für Kindschaftsrecht, unbegleitete minderjährige Ausländer und Betreuungsbehörde - Betreuungsbehörde

Eurener Str. 48a
54294 Trier
(Geb. 4)

Montag 08:30 - 11:30 Uhr

Mittwoch 08:30 - 11:30 Uhr

Freitag 08:30 - 11:30 Uhr

Hinweis:

oder nach Vereinbarung

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: jugendamt@trier.de