Sprungmarken
  • a
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • b
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • c
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • d
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • e
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • f
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • g
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • h
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • i
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • j
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • k
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • l
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • m
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • n
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • o
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • p
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • r
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • s
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • t
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • u
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • v
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • w
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • z
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • ä
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • ö
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • ü
  • Dienstleistungen beginnend mit

Adoption eines deutschen Kindes Beurkundung im Geburtenregister

Leistungsbeschreibung

Wurde Ihr Kind in Deutschland geboren und Sie haben es im Inland adoptiert? Dann erfolgt nach Abschluss des Adoptionsverfahrens durch das Familiengericht eine Mitteilung an das Standesamt, das den Geburtseintrag des Kindes führt, welches sodann eine Folgebeurkundung über die Annahme als Kind im Geburtenregister vornimmt.

Hinweis: Sie können neue Geburtsurkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburtenregister beantragen.

Haben Sie Ihr Kind im Ausland adoptiert, können Sie die Nachbeurkundung in Deutschland beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich nach dem Ausspruch der Adoption durch das  Familiengericht an das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes, wenn Sie eine neue Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister benötigen.

Verfahrensablauf

Das Familiengericht, das die Adoption ausgesprochen hat, sendet seinen Beschluss an das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes.
Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin ergänzt den Geburtseintrag des Kindes und leitet die Informationen an folgende Stellen weiter an:

  • das Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt,
  • das Standesamt, das die Geburtseinträge für die Adoptiveltern führt,
  • das Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für das Kind führt, wenn sich der Name des Kindes geändert hat,
  • das Standesamt, das den Geburtseintrag eines Abkömmlings des Kindes führt, wenn sich der Geburtsname des Abkömmlings geändert hat,
  • dem Standesamt I in Berlin, wenn die Geburt oder die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft des Kindes im Ausland erfolgt ist,
  • der Meldebehörde.

Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister enthält Angaben sowohl über die leiblichen Eltern als auch die Adoptiveltern. Dieser wird für die Anmeldung zur Eheschließung benötigt, so dass es nicht zu einer Eheschließung zwischen leiblichen Geschwistern kommen kann. Eine Geburtsurkunde weist dagegen nur die Adoptierenden als Eltern aus.

Gebühren / Kosten

Die Fortführung des Geburtseintrags des Kindes ist kostenlos.

  • Gebühr: 13,00 EUR

    Gebühr für eine neue Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Registerausdruck.

  • Gebühr: 6,50 EUR

    Kosten für jedes weitere im gleichen Arbeitsgang hergestellte Exemplar

Rechtliche Grundlage

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Standesamt

Domfreihof 1b
54290 Trier

Montag 08:30 - 12:00 Uhr

Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr

Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr

Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

vorherige Terminvereinbarung erforderlich

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen