Sprungmarken
  • a
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • b
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • c
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • d
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • e
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • f
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • g
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • h
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • i
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • j
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • k
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • l
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • m
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • n
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • o
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • p
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • r
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • s
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • t
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • u
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • v
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • w
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • z
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • ä
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • ö
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • ü
  • Dienstleistungen beginnend mit

Schöffenwahlen

Leistungsbeschreibung

  • Schöffenwahlen
  • Als Schöffinnen und Schöffen bezeichnet man Personen, die durch eine Wahl zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bestimmt worden sind. Sie kommen im Strafverfahren bei den Amts- und Landgerichten zum Einsatz.
  • Für die Wahl zur Schöffin bzw. zum Schöffen wird eine Vorschlagsliste von der politischen Gemeinde aufgestellt, in der alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden sollen. Diese Vorschlagsliste wird von dem Stadt- oder Gemeinderat beraten und beschlossen. Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich auch selbst bei ihrer Stadt oder Gemeinde anmelden, um in die Vorschlagsliste aufgenommen zu werden. Die eigentliche Wahl zur Schöffin bzw. zum Schöffen erfolgt dann durch den Schöffenwahlausschuss für die Dauer von fünf Jahren. Eine Wiederwahl für eine weitere Amtsperiode ist möglich.
  • Voraussetzungen: Grundsätzlich kann jede deutsche Staatsbürgerin und jeder deutsche Staatsbürger Schöffin bzw. Schöffe werden. Hiervon sind ausgenommen:
    • Personen, die zum Beginn der Amtsperiode noch keine 25 Jahre alt sind oder im Laufe der Amtsperiode das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,
    • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,
    • Personen, die beruflich mit der Justiz verbunden sind, wie z.B. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Justizvollzugsbeamte usw.,
    • Personen, die wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sind oder infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
    • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
    • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind,
    • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind.
  • Zuständig ist die Stadt bzw. Gemeinde.

Als Schöffinnen und Schöffen bezeichnet man Personen, die durch eine Wahl zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bestimmt worden sind. Sie kommen im Strafverfahren bei den Amts- und Landgerichten zum Einsatz.

Für die Wahl zur Schöffin beziehungsweise zum Schöffen wird eine Vorschlagsliste von der politischen Gemeinde aufgestellt, in der alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden sollen. Diese Vorschlagsliste wird von dem Stadt- oder Gemeinderat beraten und beschlossen. Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich auch selbst bei ihrer Stadt oder Gemeinde anmelden, um in die Vorschlagsliste aufgenommen zu werden. Die eigentliche Wahl zur Schöffin bzw. zum Schöffen erfolgt dann durch den Schöffenwahlausschuss für die Dauer von fünf Jahren. Eine Wiederwahl für eine weitere Amtsperiode ist möglich.

Bei den Amtsgerichten wirken die Schöffinnen und Schöffen bei den sogenannten Schöffengerichten mit. Diese sind für den Bereich der mittleren Kriminalität mit einer Straferwartung von bis zu vier Jahren zuständig und mit einer Berufsrichterin/einem Berufsrichter und zwei Schöffinnen oder Schöffen besetzt. Die Fälle schwererer Kriminalität werden vor den großen Strafkammern der Landgerichte verhandelt. Diese sind mit zwei bzw. drei Berufsrichterinnen/Berufsrichtern und zwei Schöffinnen oder Schöffen besetzt.

In der Ausübung ihrer Tätigkeit sind Schöffinnen und Schöffen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter sind sie zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet. Sie sollen als Vertreterinnen und Vertreter des Volkes durch die Ausübung ihres Ehrenamtes dazu beitragen, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz erhalten bleibt. Von großer Bedeutung ist auch, dass Schöffinnen und Schöffen ihre Lebenserfahrung und Sachkunde in den Ablauf einer Verhandlung einbringen.

Schöffinnen und Schöffen üben das ehrenamtliche Richteramt in gleicher Weise wie die Berufsrichterinnen und -richter aus. Sie entscheiden gemeinsam sowohl über die Schuldfrage als auch über das Strafmaß. In Beratung und Abstimmung haben Schöffinnen und Schöffen das gleiche Stimmrecht wie Berufsrichterinnen und -richter und sollen unbefangen nach ihrem Eindruck, welchen sie während der Hauptverhandlung gewinnen, entscheiden. Aus diesem Grund haben sie im Gegensatz zu den Berufsrichterinnen und -richtern keine Kenntnis vom Inhalt der Akten des jeweiligen Verfahrens.

In der Regel sollen Schöffinnen und Schöffen zwölfmal im Jahr zu Sitzungen herangezogen werden. Nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) werden Verdienstausfall sowie Fahrtkosten erstattet. Daneben erhalten sie für ihre ehrenamtliche Tätigkeit noch Sitzungsgelder.

Grundsätzlich kann jede deutsche Staatsbürgerin und jeder deutsche Staatsbürger Schöffin bzw. Schöffe werden. Hiervon sind ausgenommen:

  • Personen, die zum Beginn der Amtsperiode noch keine 25 Jahre alt sind oder im Laufe der Amtsperiode das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,
  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,
  • Personen, die beruflich mit der Justiz verbunden sind, wie z.B. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Justizvollzugsbeamte usw.,
  • Personen, die wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sind oder infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind,
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend, weitere Ausnahmetatbestände finden sich insbesondere in § 34 Gerichtsverfassungsgesetz.

Zuständige Stelle

Stadt beziehungsweise Gemeinde

Besonderheiten

Weitere Informationen erhalten Sie auch nachfolgend:

Rechtliche Grundlage

Häufig gestellte Fragen

Spezielle Hinweise für Trier

Kann ich mich für mehrere Schöffenämter (z. B. Schöffe und Jugendschöffe oder Schöffe in verschiedenen Gerichtsbezirken) gleichzeitig bewerben?

  • Dies ist zulässig. Wird man jedoch in beide Ämter gewählt, so ist das Amt wahrzunehmen, in das man zuerst einberufen wurde. Von dem anderen Amt ist der Schöffe zu entbinden.

Kann ich mich auch bewerben, wenn ich bereits für eine andere Gerichtsbarkeit als ehrenamtliche Richterin/ehrenamtlicher Richter tätig bin (z. b. Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit etc.)?

  • Ja, dies stellt keinen Ausschlussgrund dar. Gemäß § 35 GVG haben sie aus diesem Grund jedoch die Möglichkeit die Berufung zum Schöffen abzulehnen.

Kann ich mich auch an meinem Zweitwohnsitz für das Schöffenamt bewerben?

  • Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) stellt nicht auf den melderechtlichen, sondern auf den zivilrechtlichen Wohnungsbegriff ab. Man kann sich daher auch an seinem melderechtlichen Zweitwohnsitz um das Schöffenamt bewerben, sofern man sich dort überwiegend aufhält

Welche Unterlagen werden für die Bewerbung benötigt?

  • Es wird lediglich das ausgefüllte und unterschriebene Bewerbungsformular benötigt. Lichtbilder, Zeugnisse oder Lebenslauf sind nicht vorzulegen. Das Formular steht auf der Internetseite der Stadt Trier zum Download bereit, kann aber auf Anfrage auch per Post zugesandt werden.

Bedeutet die Aufnahme in die Vorschlagsliste, dass ich auch tatsächlich zum Schöffen gewählt werde?

  • Da es sich lediglich um eine Vorschlagsliste handelt, bedeutet die Aufnahme nicht, dass man auch tatsächlich zum Haupt- oder Hilfsschöffen gewählt wird. Da von den betroffenen Kommunen mindestens doppelt so viele Bewerber vorzuschlagen sind, wie tatsächlich gewählt werden, bleibt mindestens die Hälfte der Kandidaten auf der Vorschlagsliste unberücksichtigt. Die Wahl findet auch nicht durch den Stadtrat, sondern durch den Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht statt.

Wann und von wem erhalte ich Bescheid, ob ich zum Schöffen gewählt worden bin?

  • Da die Wahl der Schöffen durch den Schöffenwahlausschuss erst in der zweiten Jahreshälfte erfolgt, erhalten Sie voraussichtlich erst gegen Ende des Jahres ein entsprechendes Berufungsschreiben des Gerichtes. Sofern Sie nicht gewählt worden sind, werden wir uns als vorschlagende Gemeinde darum bemühen nach Erhalt der Schöffenliste alle nicht gewählten Bewerber entsprechend zu informieren.

Benötige ich juristische Vorkenntnisse?

  • Juristische Kenntnisse sind für das Amt nicht erforderlich. Viel wichtiger sind soziale Kompetenz, „gesunder Menschenverstand", Lebenserfahrung und Menschenkenntnis.

Welche zusätzliche Bewerbungsvoraussetzung muss ich als Jugendschöffe erfüllen?

  • Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) soll zum Jugendschöffen nur berufen werden, wer erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren ist. Diese Qualifikation kann sich z. B. auch aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Bereich von Jugendverbänden oder –vereinen ergeben. Die Eigenschaft, selbst Elternteil zu sein und die eigenen Kinder zu erziehen, stellt noch keine erzieherische Qualifikation im Sinne des JGG dar.

Ich war in einem Beruf tätig, der mit der Tätigkeit als Schöffe nicht vereinbar ist (z. B. Polizeivollzugsbeamter), bin aber zwischenzeitlich pensioniert, darf ich mich nun um das Amt eines Schöffen bewerben?

  • Ja, denn der berufliche Ausschluss endet mit der Pensionierung/Verrentung. Eine Ausnahme bilden hier die Religionsdiener.

Wie oft muss ich im Falle meiner Wahl zum Hauptschöffen voraussichtlich pro Jahr an Verhandlungen teilnehmen?

  • Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sollen so viele Schöffen gewählt werden, dass jeder Schöffe zu nicht mehr als 12 Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Statistisch werden die Hauptschöffen bundesweit zu etwa 6,5 Verfahren pro Jahr herangezogen.

Kann ich vorgeben, welchem Gericht (AG oder LG Trier) ich im Falle meiner Wahl zugewiesen werde?

  • Auf dem Bewerbungsformular kann ein diesbezüglicher Wunsch formuliert werden. Der Schöffenwahlausschuss ist hieran jedoch nicht gebunden.

Welche Pflichten habe ich als Schöffe?

  • Schöffen sind zur Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet. Hiervon können sie nur unter den folgenden Voraussetzungen entbunden werden:
    • Ausschluss aufgrund besonderer gesetzlicher Gründe (z. B. eigene Betroffenheit durch die Straftat, Verwandtschaft mit dem Angeklagten oder einem Zeugen)
    • Ausschluss wegen Besorgnis der Befangenheit
    • Entbindung auf Antrag, wenn Schöffe durch unabwendbare Umstände gehindert ist (z. B. Unfall, Krankheit, etc.)

Das Schöffenamt hat grundsätzlich Vorrang vor persönlichen und beruflichen Belangen.

Erhalte ich für die Tätigkeit als Schöffe eine Entschädigung?

  • Für die Tätigkeit als Schöffe wird kein Entgelt gezahlt. Es besteht jedoch Anspruch auf die Entschädigung von Nachteilen:
    • Tage- bzw. Übernachtungsgeld bei längerer Abwesenheit von zu Hause oder der Arbeitsstelle, wenn es sich um einen auswärtigen Schöffen handelt und die Sitzung eine bestimmte Dauer überschreitet
    • Sonstiger Aufwand (Vertretung, Begleitperson, Telefon, Kopien)
    • Zeitversäumnis in Höhe von 6,- €/Std., berechnet vom Verlassen der Wohnung bzw. des Arbeitsplatzes bis zur Rückkehr Nachteile bei der Haushaltsführung in Höhe von 14,- €/Stunde, wenn der Schöffe nicht berufstätig ist und einen Haushalt für mindestens 2 Personen zu führen hat (außer wenn Erwerbseinkommen in Form von Rente oder Pension etc. besteht)
    • Verdienstausfall bis zu max. 24,- €/Stunde brutto für maximal 10 Stunden/Sitzungstag

Wie lange dauert die Amtszeit?

  • 5 Jahre, vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2023. Sofern eine Hauptverhandlung über das Ende der Amtsperiode hinaus andauert, bleiben die entsprechenden Schöffen bis zum Ende des Verfahrens im Amt.

Muss mich mein Arbeitgeber für die Ausübung des Ehrenamtes freistellen?

  • Nach § 45 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) darf niemand in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme der Ausübung des Amtes benachteiligt werden.  
  • Daher sind Schöffen für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen.
  • Die bei Gericht verbrachte Zeit muss nicht nachgearbeitet werden. Probleme können sich jedoch bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst hinsichtlich der Anerkennung von Kern- und Gleitzeit ergeben (§ 29 TVöD). Dies sollte im Zweifelsfall am besten im Einzelnen mit dem Arbeitgeber geklärt werden.

Die Kündigung wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig.

Wie verhält es sich mit der Freistellungsverpflichtung des Arbeitgebers, wenn ich im Ausland (z. B. Luxemburg) beschäftigt bin?

  • Da die entsprechenden Normen im Ausland keine Wirkung entfalten, besteht hier kein gesetzlicher Freistellungsanspruch. Wenn Interesse an der Ausübung des Schöffenamtes besteht, sollte im Vorfeld eine Abklärung mit dem ausländischen Arbeitgeber erfolgen.

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Jugendamt

Am Augustinerhof, Verw.-Geb. II
54290 Trier

Montag 08:30 - 11:30 Uhr

Mittwoch 08:30 - 11:30 Uhr

Freitag 08:30 - 11:30 Uhr

Hinweis:

oder nach Vereinbarung

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: jugendamt@trier.de

Stadtverwaltung Trier - Rechtsamt und Vergabestelle - Recht

Viehmarktplatz 20
54290 Trier

Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen