Sprungmarken
  • a
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • b
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • c
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • d
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • e
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • f
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • g
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • h
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • i
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • j
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • k
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • l
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • m
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • n
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • o
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • p
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • q
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • r
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • s
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • t
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • u
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • v
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • w
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • z
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • ä
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • ö
  • Dienstleistungen beginnend mit
  • ü
  • Dienstleistungen beginnend mit

Direkteinleiten von Niederschlagswasser in Gewässer anzeigen

Leistungsbeschreibung

  • Anzeige des Direkteinleitens von Niederschlagswasser in Gewässer Entgegennahme
  • Das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser muss der Behörde rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme angezeigt werden.
  • Niederschlagswasser ist aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließendes Wasser
  • Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche
  • Schadlos ist die Einleitung in der Regel, wenn das Niederschlagswasser von gering belasteten Flächen abläuft und nicht in Schutzgebiete oder in Gewässer in sehr gutem Zustand eingeleitet wird.
  • Voraussetzung: Durch das Vorhaben ist keine Schädigung des Grundwassers oder oberirdischen Gewässers zu erwarten
  • Gegebenenfalls erforderliche Unterlagen:
    • Berechnungen zu Belastung und Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers
    • Hydrogeologisches Gutachten (bei Versickerung)
    • Beschreibung, Darstellung, Bemessung der Versickerungsanlage
    • Nachweis, dass Versickerung nicht möglich ist (bei Einleitung in oberirdische Gewässer)
    • Angaben, Darstellung und rechnerischer Nachweis zur erforderlichen Regenrückhalteeinrichtung
    • Übersichtsplan
    • Lageplan
    • Flurkartenauszug
    • Zeichnerische Darstellung von Bauwerk oder Anlage
    • naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
    • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
  • Zuständig ist die Behörde, die auch für die Erteilung einer Erlaubnis zuständig wäre

Für das ortsnahe schadlose Einleiten von Niederschlagswasser benötigen Sie keine wasserrechtliche Erlaubnis. Sie müssen es lediglich rechtzeitig vor Beginn der Behörde anzeigen.

Niederschlagswasser ist aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließendes Wasser.

Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche.

Schadlos ist die Einleitung in der Regel, wenn das Niederschlagswasser von gering belasteten Flächen abläuft und nicht in Schutzgebiete oder in Gewässer in sehr gutem Zustand eingeleitet wird.

  • Die Schädlichkeit des Niederschlagswassers wird so gering gehalten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
  • Die Einleitung ist mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar.
  • Es werden gegebenenfalls Anlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben, um diese Voraussetzungen einzuhalten.
  • Das Niederschlagswasser stammt von gering belasteten Flächen, zum Beispiel außerhalb von Industriegebieten oder mehr als zweispurigen Straßen.
  • Die Einleitstelle liegt außerhalb von Schutzgebieten, Quellen oder Gewässern in sehr gutem ökologischen Zustand.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord beziehungsweise Süd.

Verfahrensablauf

  • Sie erstellen die nötigen Unterlagen mit Hilfe eines Fachplaners und reichen diese zusammen mit der Anzeige ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
  • Sie kann innerhalb einer bestimmten Frist das Vorhaben untersagen oder Anordnungen treffen.
  • Ansonsten können Sie nach Ablauf der Frist das Vorhaben in der angezeigten Art und Weise durchführen.
  • Sie bezahlen die Verwaltungsgebühr.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Gebühren / Kosten

  • Gebühr: 16,10 - 370,00 EUR

    Gebühr bei Anordnungen (Anlage Teil 5 Nr. 11.2.2)

Benötigte Unterlagen

  • Anzeige
  • Berechnungen zu Belastung und Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers
  • Hydrogeologisches Gutachten (bei Versickerung)
  • Beschreibung, Darstellung, Bemessung der Versickerungsanlage
  • Nachweis, dass Versickerung nicht möglich ist (bei Einleitung in oberirdische Gewässer)
  • Angaben, Darstellung und rechnerischer Nachweis zur erforderlichen Regenrückhalteeinrichtung
  • Übersichtsplan
  • Lageplan
  • Flurkartenauszug
  • Zeichnerische Darstellung von Bauwerk oder Anlage
  • naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
  • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
  • Fachkundenachweis

Besonderheiten

Landesamt für Umwelt

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

  • Genehmigungsfiktion: 2 Monate (Wenn die Behörde Ihr Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist nicht untersagt oder Anordnungen trifft, können Sie es in der angezeigten Weise durchführen.)

Zuständig

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz

20 03 61
56003 Koblenz

Haltestellen

  • Haltestelle: Stadttheater
    Linie:
    • Bus: ab Hauptbahnhof - Linien 3/13, 8, 9, 358, 46, Linie 9

Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Freitag 09:00 – 13:00 Uhr

Telefon: +49 261 120-0
Fax: +49 261 120-2200
E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

Friedrich-Ebert-Straße 14
67433 Neustadt an der Weinstraße

10 02 62
67402 Neustadt an der Weinstraße

Haltestellen

  • Haltestelle: Neustadt an der Weinstraße - Hbf

Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

Freitag 09:00 – 13:00 Uhr

Telefon: +49 6321 99-0
Fax: +49 6321 99-2900
E-Mail: poststelle@sgdsued.rlp.de