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Fahrerlaubnis aus Drittstaaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder Europäischen Union umschreiben

Leistungsbeschreibung

  • Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) muss bei Umzug nach Deutschland umgeschrieben werden
  • für Fahrerlaubnisse aus folgenden nicht EU- oder EWR-Staaten wird keine Umschreibung benötigt:
    • Albanien
    • Andorra
    • Bosnien und Herzegowina
    • Französisch-Polynesien
    • Gibraltar
    • Guernsey
    • Insel Man
    • Israel
    • Japan
    • Jersey
    • Kanada
    • Kosovo
    • Moldau
    • Monaco
    • Namibia
    • Neukaledonien
    • Neuseeland
    • Republik Korea
    • Republik Nordmazedonien
    • San Marino
    • Schweiz
    • Serbien
    • Singapur
    • Südafrika
    • Taiwan
    • Vereinigtes Königreich
    • Vereinigte Staaten von Amerika
  • Umschreibung der Fahrerlaubnis ebenfalls nicht nötig, wenn ordentlichem Wohnsitz außerhalb Deutschlands und Person Teil folgender Gruppen:
    • Berufspendlerin oder -pendler
    • Studentin oder Student
    • Schülerin oder Schüler
  • Antrag für Umschreibung möglich bei örtlich zuständiger Fahrerlaubnisbehörde
  • Fahrerlaubnisbehörde behält bei Umschreibung ausländische Fahrerlaubnis ein und schickt diese zurück in den Ausstellungsstaat

Wenn Sie eine Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) besitzen und nach Deutschland umgezogen sind, müssen Sie Ihre Fahrerlaubnis umschreiben lassen.

Für Fahrerlaubnisse aus folgenden nicht EU- oder EWR-Staaten benötigen Sie keine Umschreibung:

  • Albanien
  • Andorra
  • Bosnien und Herzegowina
  • Französisch-Polynesien
  • Gibraltar
  • Guernsey
  • Isle of Man
  • Israel
  • Japan
  • Jersey
  • Kanada
  • Kosovo
  • Moldau
  • Monaco
  • Namibia
  • Neukaledonien
  • Neuseeland
  • Republik Korea
  • Republik Nordmazedonien
  • San Marino
  • Schweiz
  • Serbien
  • Singapur
  • Südafrika
  • Taiwan
  • Vereinigtes Königreich (UK)
  • Vereinigte Staaten von Amerika (USA)

Außerdem gilt Ihre Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat außerhalb der EU und EWR weiterhin, wenn Ihr ordentlicher Wohnsitz nicht in Deutschland liegt und Sie folgenden Gruppen angehören:

  • Berufspendlerin oder -pendler
  • Studentin oder Student
  • Schülerin oder Schüler

Die Umschreibung der Fahrerlaubnis beantragen Sie bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.

Bei der Umschreibung behält die Fahrerlaubnisbehörde die ausländische Fahrerlaubnis ein und schickt diese zurück an die zuständige Stelle des Ausstellungsstaates oder der dortigen Fahrerlaubnisbehörde.

Inhaber einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis (nicht EU/EWR-Mitgliedsstaat) dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge unbegrenzt führen, wenn sie keinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben. Sofern eine Wohnsitzbegründung in Deutschland vorliegt, gilt die Berechtigung nur für die Dauer von 6 Monaten. Danach wird die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf Basis der ausländischen Fahrerlaubnis erforderlich (sog. Umschreibung).

Hinweis:

EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse harmonisierter Fahrerlaubnisklassen bedürfen grundsätzlich keiner Umschreibung und können ohne zeitliche Befristung verwendet werden. Dies betrifft die Fahrerlaubnisklassen A bis BE.

Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument. Dies muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

Spezielle Hinweise für Trier

  • lt. Anlage 11 (zu § 31) gibt es eine Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
    • diese müssen den Führerschein umschreiben
    • ob eine theoretische oder praktische Prüfung abgelegt werden muss, oder der Führerschein prüfungsfrei umgeschrieben wird, ist für jedes Land eigens aufgelistet
  • Sie besitzen eine Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), für den es keine Ausnahmeregelung gibt.
  • Sie haben Ihren Wohnsitz in Deutschland. Bedeutet:
    • Sie wohnen mindestens 185 Tage im Jahr in derselben Wohnung.

An wen muss ich mich wenden?

Zur Beantragung der Umschreibung müssen Sie persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt erscheinen, in dem / der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

Spezielle Hinweise für Trier

Online Terminvereinbarung ist möglich

Zuständige Stelle

Die Umschreibung der Fahrerlaubnis beantragen Sie bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.

Anträge / Formulare

Bei der Fahrerlaubnisbehörde verfügbar.

Gebühren / Kosten

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.

  • Gebühr: 5,10 EUR

    Gebührennummer 201- Prüfung des Antrags

  • Gebühr: 1,00 EUR

    Gebührennummer 126.2 - Erfassung beim Kraftfahrtbundesamt

  • Gebühr: 3,30 EUR

    Gebührennummer 145 - Auskunft beim Kraftfahrtbundesamt

  • Gebühr: 34,50 EUR

    Gebührennummer 202.1 - Erteilung der Fahrerlaubnis bei vorliegender Drittstaatenfahrerlaubnis

Spezielle Hinweise für Trier

  • 35,00 Euro bei EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen
  • 42,60 Euro bei sonstigen Fahrerlaubnissen
  • zusätzliche Gebühren für eine Meldebescheinigung (bei Vorlage Reisepass) fallen nicht mehr an

Zahlungsart

  • Bar/EC

Benötigte Unterlagen

Die Beantragung erfolgt schriftlich.

  • Antragsformular (wird in der Fahrerlaubnisbehörde erstellt)
  • Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, Vertriebenenausweis)
  • ggf. Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
  • Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
  • Gültiger ausländischer Führerschein mit amtlicher Übersetzung ]  
  • bei einer Drittstaaten-Fahrerlaubnis, die nicht in der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt ist, je nach beantragter Klasse: zusätzlich
    • Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
    • Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen beziehungsweise eine Sehtestbescheinigung
    • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
    • Angabe der Fahrschule, da Sie außerdem die theoretische und/oder praktische Fahrerlaubnisprüfung ablegen müssen

Alle weiteren Antragsunterlagen richten sich nach der umzustellenden Fahrerlaubnisklasse und nach dem Staat, welcher die Fahrerlaubnis erteilt hat. Genauere Auskünfte erteilt Ihre zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

Spezielle Hinweise für Trier

  • zusätzlicher Hinweis zum Reisepass: Meldebescheinigung ist nicht erforderlich

Besonderheiten

Es gibt keine Hinweise / Besonderheiten.

Rechtliche Grundlage

Bearbeitungszeit

Spezielle Hinweise für Trier

  • 3 - 4 Wochen

Ihre Fahrerlaubnis aus dem Drittstaat außerhalb der EU oder des EWR wird nach ihrem Umzug nach Deutschland noch 6 Monate anerkannt. Für eine weitere Teilnahme am deutschen Straßenverkehr benötigen Sie eine in Deutschland ausgestellte Fahrerlaubnis.

Inhaber einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland für die Dauer von 6 Monaten Kraftfahrzeuge führen, wenn sie keinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben. Auf Antrag kann die Führerscheinstelle die Frist um bis zu sechs Monate verlängern. Dazu müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihren Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate in Deutschland haben werden.

Häufig gestellte Fragen

Spezielle Hinweise für Trier

Allgemeine Fragen zu Führerschein umschreiben (ausländischen Führerschein)

Verliert der Erste-Hilfe-Kurs nach einer gewissen Zeit seine Gültigkeit?

  • nein, Erste-Hilfe-Kurse sind lebenslang gültig
  • kann jederzeit im eigenen Interesse erneuert werden

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassung- und Fahrerlaubnisbehörde - Fahrerlaubnisbehörde

Thyrsusstraße 17-19
54292 Trier

Montag 08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag 10:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
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