Hornissen, Wespen, Hummeln und Wildbienen stehen unter Artenschutz. Sie gehören zu den staatenbildenden Insekten und überleben nicht länger als einen Sommer. Sie erfüllen wichtige Funktionen im Naturkreislauf. Hornissen und Wespen regulieren das Artengefüge der Insekten, Hummeln bestäuben mit ihrem langen Rüssel auch Blüten, die Bienen nicht erreichen können, Honigbienen sorgen für eine reiche Ernte im Obstgarten.
Die meisten Arten sind harmlos und greifen den Menschen nicht an, wenn sie ungestört sind. Nur zwei Wespenarten interessieren sich für süße Getränke oder Speisen.
Die Nester werden in natürlichen Höhlen (zum Beispiel Spechthöhlen) oder auch in künstlichen Hohlräumen wie Dachböden gebaut. Manchmal werden auch Nist- oder Rolllädenkästen besiedelt. Der Nestbereich (circa 4 Meter um das Nest herum) wird von den Insekten verteidigt, notfalls durch Stechen. Folgende Störungen sollten daher vermieden werden:
Ein Hornissenstich ist für normal empfindliche Menschen nicht gefährlicher als ein Wespenstich. Außerhalb des Nestbereiches sind die Tiere friedlich.
In Ausnahmefällen: Umsiedelung des Nestes
Im Fall eine Gefährdung von Menschen durch die Insekten kann eine Ausnahmegenehmigung zur Umsiedelung des Nestes beantragt werden. Bevor an eine Umsiedlung oder Entfernung des Nestes gedacht wird, können folgende Maßnahmen helfen:
Hinweis: Rat finden Sie außerdem vor Ort bei Naturschutzvereinen, Imkern oder der Feuerwehr.
Für die Umsiedlung oder Entfernung der Nester geschützter Arten muss ein wichtiger Grund, zum Beispiel eine Allergie gegen Insektenstiche, vorliegen
Soweit ein Nest einer geschützten Art entfernt werden soll, ist eine Ausnahmegenehmigung der oberen Naturschutzbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd) erforderlich. Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind die unteren Naturschutzbehörden. Deren Aufgaben nehmen die Kreisverwaltungen bzw. bei kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen wahr.
Nähere Informationen erfragen Sie bitte dort.
Stellen Sie einen schriftlichen Antrag mit folgenden Angaben:
Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind in der Regel kostenpflichtig gemäß dem besonderen Gebührenverzeichnis der Behörden auf dem Gebiet des Umweltrechts, in der jeweiligen aktuellen Fassung
Formloser Antrag: bitte vorher telefonisch abstimmen.
Am Augustinerhof
54290 Trier
(Verw.-Geb. VI)
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