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Gaststättenerlaubnis

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis.

Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung.

Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis.

Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung.

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig

  •  im stehenden Gewerbe, also in einer festen Betriebsstätte, Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder
  •  im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Betrieb grundsätzlich jedermann zugänglich ist.

Keine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie lediglich

  • alkoholfreie Getränke,
  • unentgeltliche Kostproben,
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

verabreichen.

Für Straußwirtschaften gelten Sonderregelungen (§ 14 des Gaststättengesetzes [GastG]).

Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schankwirtschaft, Diskothek, Imbisswirtschaft) erteilt und gilt nur für die dem Betrieb dienenden Räume. Gegebenenfalls ist außerdem eine Baugenehmigung erforderlich.

Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume.

Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften ist für jeden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine ist hingegen nur eine einzige Gaststättenerlaubnis erforderlich.

Wenn Sie einen bestehenden erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für 3 Monate) erteilt werden (§11 GastG). Mit dieser Erlaubnis kann der Betrieb auch kurzfristig übernommen werden.

Eine Erlaubnis zur Stellvertretung (§ 9 GastG) sollte beantragt werden, wenn Sie die Gaststätte durch einen Stellvertreter führen lassen wollen, der auch verantwortlich gegenüber Behörden und Institutionen auftreten soll. Der Stellvertreter muss die gleichen Kriterien bezüglich persönlicher Zuverlässigkeit und Eignung erfüllen wie Sie selbst.

Spezielle Hinweise für Trier

Beantragung

  • erfolgt am Ort der Betriebsstätte
    • ist persönlich (empfehlenswert) und schriftlich möglich
    • oder online

Antragsformular

  • ist beim Ordnungsamt erhältlich

Gültigkeit

  • vorläufige Erlaubnis 3 Monate
  • endgültige Erlaubnis in der Regel unbefristet

persönliche Zuverlässigkeit

  • Ihre Zuverlässigkeit wird anhand Ihres Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszuges geprüft.
  • Bei juristischen Personen ist die Zuverlässigkeit grundsätzlich durch den Geschäftsführer nachzuweisen.

Eignung der Räume und der örtlichen Lage

  • Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa mit Blick auf den Lärmschutz

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: die Gemeindeverwaltungen, Verbandsgemeindeverwaltungen und Stadtverwaltungen.

Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.

Spezielle Hinweise für Trier

Terminvereinbarung

  • erfolgt online
  • Vorsprachen sind mit und ohne Terminvereinbarung möglich

Zuständige Stelle

In Rheinland-Pfalz sind die örtlichen Gewerbeämter zuständig.

Verfahrensablauf

Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.

Gebühren / Kosten

Spezielle Hinweise für Trier

  • die Gebühr richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand 
  • bei Antragstellung ist jedoch eine Anzahlung i.H.v. 470,00 Euro bzw. 390,00 Euro bei GbRs zu leisten

Zahlungsart

  • bar /EC bei persönlicher Vorsprache
  • per Rechnung bei schriftlicher Beantragung

Benötigte Unterlagen

Für den Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Antrag auf Gaststättenerlaubnis
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für Behörden. Das Führungszeugnis darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Der Gewerbezentralregisterauszug darf bei Beantragung der Gaststättenerlaubnis nicht älter als drei Monate sein.
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde. Den Gewerbezentralregisterauszug müssen Sie bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt beantragen.
  • Ggf. Handelsregisterauszug bzw. Gesellschaftsvertrag oder Satzung 
  • IHK-Nachweis (§ 4 des Gaststättengesetzes [GastG]). Bei diesem Nachweis handelt es sich um die Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation, die durch die IHK bestätigt worden ist.
  • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
  • Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zum Nachweis darüber, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betriebsräume besitzen
  • Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume)

Spezielle Hinweise für Trier

 für eine vorläufige Erlaubnis:

  1. Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
  2. Kopie des Personalausweises / Passes bei Nicht EU-Bürgern 
  3. ggfs. Kopie der Aufenthaltserlaubnis inkl. Zusatzblatt
  4. Führungszeugnis des Antragstellers im Original (Belegegart O, als Empfänger ist zwingend das Ordnungsamt Trier anzugeben)
  5. Auszug aus dem Gewerbezentralregister im Original (Belegart O, als Empfänger ist zwingend das Ordnungsamt Trier anzugeben)
  6. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes im Original
    • bei Wohnungswechsel ggfs. Bescheinigungen der zuständigen Finanzämter der letzten 5 Jahre
  7. Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stadtkasse im Original der letztzen 5 Jahre
  8. Gewerbeanmeldung
  • handelt es bei dem Antragsteller um eine juristische Person, so sind die Unterlagen für alle Geschäftsführer bzw. den 1. Vorsitzenden vorzulegen
  • zusätzlich werden die Unterlagen Nr. 5-7 für die juristische Person benötigt, sofern diese nicht neu gegründet wurde 
  • zudem wird ein aktueller Handels- bzw. Vereinsregisterauszug bei eingetragenen Firmen / Vereinen benötigt

für eine endgültige Erlaubnis:

  • Grundrisszeichnungen aller Räume, die konzessioniert werden sollen
    • sind vom Pächter erhältlich
  • Durchschrift oder Fotokopie des Pacht- bzw. Mietvertrages
    • ggfs. Zustimmung des Hauseigentümers zum Untermietvertrag
  • Vorlage eines Betriebskonzeptes
  • Nachweis über die Teilnahme an der Unterrichtung bei einer Indusrie- und Handelskammer
    • je nach Berufsausbildung bestehen Ausnahmen von der Unterrichtungsverpflichtung

Besonderheiten

Das Gaststättengesetz gilt nur in den Ländern Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Die übrigen neun Länder haben eigene Landes-Gaststättengesetze erlassen.

Spezielle Hinweise für Trier

Hinweise zum Gaststättenerlaubnisverfahren

Rechtliche Grundlage

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Allgemeine Ordnungbehörde - Gaststätten

Wasserweg 7 - 9
54292 Trier

Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: gaststaetten@trier.de