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Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären

Leistungsbeschreibung

  • Sorgeerklärung Beurkundung 
  • Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt ihres gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können für ihr Kind die gemeinsame Sorge erklären 
    • eine gemeinsame Sorgeerklärung setzt die Anerkennung der Vaterschaft voraus
  • die gemeinsame Sorgeerklärung kann sowohl vor als auch nach der Geburt abgegeben werden
    • das Kind muss bereits gezeugt sein
    • das Kind muss minderjährig sein 
  • persönlicher Termin notwendig
  • Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden
  • spätere Änderung der gemeinsamen elterlichen Sorge nur durch gerichtliche Entscheidung möglich 
  • Erklärungen der Elternteile können bei den für die Beurkundung von Willenserklärungen zuständigen Stellen abgegeben werden
  • zuständig: Jugendamt oder Notarin und Notar
     

Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Dies gilt nicht, wenn Sie als Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben oder eine abweichende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen worden ist.

Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden.

Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar oder einer Notarin erklären und beurkunden lassen. Zuvor muss die Vaterschaft anerkannt werden. 

Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.

Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen. 

Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
 

  • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
  • Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung).
  • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein. 
  • Das Kind muss noch minderjährig sein.      
  • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen. 
  • Die Eltern müssen persönlich erscheinen. 
  • Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig, das bedeutet insbesondere volljährig, sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner gesetzlichen Vertreterin.
  • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein: 
    • Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
    • Notariat: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
       

An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für Trier

Anträge / Formulare

    Verfahrensablauf

    Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren: 

    • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen. 
    • Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen.
    • In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgeerklärung informiert. Diese wird Ihnen vorgelesen und muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
    • Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
       

    Spezielle Hinweise für Trier

    • Termine können über die Terminvergabe der Stadt Trier gebucht werden
    • Termine zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung und der gemeinsamen Sorge vor der Geburt des Kindes werden frühenstens 3 Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin des Kindes vergeben
    • bei Sprachbarrieren (nicht ausreichende Deutschkenntnisse) ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers notwendig
      • sollte ein Dolmetscher erforderlich sein, ist die gewünschte Sprache bei der Terminvereinbarung mitzuteilen
      • der Termin kann in diesem Fall nicht über die Online-Terminvergabe gebucht werden

    Rechtsbehelf

    Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Gebühren / Kosten

    • Beitrag:

      Die Beurkundung durch das Jugendamt ist kostenlos. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.

    • Beitrag: 70,00 - 80,00 EUR

      Die Beurkundung der Sorgeerklärung beim Notar oder bei der Notarin kostet in der Regel 70,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Schreibauslagen, insgesamt circa 80,00 EUR. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.

    Spezielle Hinweise für Trier

    • es fallen Kosten für einen Dolmetscher an, wenn ein Berukundungstermin nicht rechtzeitig abgesagt wurde
      • um die Kostenübernahme zu gewährleisten wird gebeten pünktlich zum Termin zu erscheinen 
      • bei einer Verspätung von 15 Minuten steht der Dolmetscher nicht mehr zur Verfügung und die Beurkundung kann nicht mehr vorgenommen werden
      • sollte der Termin nicht wahrgenommen werden können, muss dieser mindestens 3 Tage vorher abgesagt werden

    Benötigte Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
    • Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist 
    • Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung 
    • Geburtsurkunde
    • Abstammungsurkunde
    • Personalausweis
    • Reisepass
    • Mutterpass

    Spezielle Hinweise für Trier

    • Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung
      • bzw. Feststellung, sofern die Vaterschaftsanerkennung nicht im gleichen Termin beurkundet wird oder bereits vom Jugendamt beurkundet wurde
    • Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsgestattung
      • bei Doppelstaatlern werden beide Ausweiskdokumente benötigt

    Besonderheiten

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Rechtliche Grundlage

    Spezielle Hinweise für Trier

    • § 30 Abs. Sozialgesetzbuch 3 (SGB)

    Bearbeitungszeit

    Die Beurkundung des gemeinsamen Sorgeerklärungen erfolgt unmittelbar im Termin.

    Spezielle Hinweise für Trier

    • die Bearbeitung der Sorgeerklärung dauert ca. 30 Minuten
    • bei vorheriger Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung dauert die Beurkundung ca. 45 - 60 Minuten

    Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.

    Häufig gestellte Fragen

    Kann man diese Erklärung nochmal rückgängig machen?

    Nein, Änderungen aufgrund dieser Urkunde im Sorgerecht sind nur über ein familiengerichtliches Verfahren möglich.

    Was ist wenn die beteiligten Eltern sich miteinander verheiraten?

    Dann gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die gemeinschaftliche elterliche Sorge (§1626 BGB) und die Urkunde hat sich erledigt.

    Zuständig

    Stadtverwaltung Trier - Jugendamt - Beurkundungen

    Am Augustinerhof, Verw.-Geb. II
    54290 Trier

    nur nach vorheriger Terminabsprache

    Telefon: 115
    Telefon: +49 651 718-0
    Fax: +49 651 718-4100
    E-Mail: Kontakt aufnehmen