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Erlaubnis als gewerbsmäßiger Immobiliardarlehensvermittler beantragen

Leistungsbeschreibung

  • Erlaubnis als gewerbsmäßiger Immobiliardarlehensvermittler beantragen
  • Wer Immobiliar- Verbraucherdarlehen oder entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln oder zu solchen beraten möchte, bedarf der gewerberechtlichen Erlaubnis; Erlaubnis wird an natürliche und juristische Personen erteilt; Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, sofern in der Person des Gewerbetreibenden keine Versagungsgründe vorliegen; Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden
  • Zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Sie möchten den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten. Für diese Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler benötigen Sie eine entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis. 

Sie haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis, sofern in ihrer Person keine Versagungsgründe vorliegen. Dazu müssen Sie persönlich zuverlässig sein, geordnete Vermögensverhältnisse haben und Ihre Sachkunde sowie den Abschluss einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung belegen. 

Sie müssen zudem Ihre Hauptniederlassung oder Ihren Hauptsitz im Inland haben und Ihre gewerbliche Tätigkeit im Inland ausüben wollen.  

Sofern Sie Personen beschäftigen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, müssen diese ebenfalls über einen Sachkundenachweis verfügen und zuverlässig sein. 

Nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie sich und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen in das Vermittlerregister eintragen lassen.  

Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, sofern dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Darlehensnehmer erforderlich ist oder von Ihnen beantragt wird. 

Die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Die Erlaubnis ist personengebunden, d.h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen, noch kann eine andere Person eine auf ihren Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen. 

Keiner Erlaubnis bedürfen Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. Ebenfalls keine Erlaubnis benötigen unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. ein Unterrichtungsverfahren) Immobiliardarlehensvermittler, denen eine Erlaubnis für die Immobiliardarlehensvermittlung durch die zuständige Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates erteilt wurde. 

Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie  

  • persönlich zuverlässig sein,  
  • geordnete Vermögensverhältnisse haben und  
  • eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung (Vermögenschadenhaftpflichtversicherung) sowie  
  • ausreichende Sachkunde nachweisen und  
  • Ihre Hauptniederlassung im Inland haben.  

Sofern Sie Personen beschäftigen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, müssen auch diese über einen Sachkundenachweis verfügen und zuverlässig sein. 

  • Immobiliardarlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit als Honorar-Immobiliardalehensberater ausüben. 

Verfahrensablauf

Um eine Erlaubnis als gewerbsmäßiger Immobiliardarlehensvermittler zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen. 

  • Soweit dies von der jeweiligen Behörde angeboten wird, ist es möglich, einen Antrag online zu stellen.
  • Zusammen mit dem Antrag auf Erlaubnis können Sie bereits den Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister stellen
  • Die Behörde prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. 
  • Nach Prüfung erhalten Sie die Erlaubnis

Sie dürfen die Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die Erlaubnis erteilt wurde. 

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Gebühren / Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Foto (entfällt bei elektronischer Antragstellung).
  • Nachweis des Antrags auf ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 BZRG),
  • Nachweis des Antrags auf einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde  (§ 150 Abs. 5 GewO),
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts (§ 882b ZPO),
  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt,
  • Ggf. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
  • Ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes,
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertiger Garantie,
  • Sachkundenachweis,
  • Handelsregisterauszug bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften bei entsprechender Eintragung, sonst Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (z. B. bei der GbR).

Besonderheiten

Die Vermittlung von nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen sowie die Vermittlung von grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen an Unternehmen fällt unter die Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO. Möchten Sie sowohl den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen als auch von sonstigen Darlehensverträgen vermitteln, benötigen Sie somit sowohl eine Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 S. 1 GewO als auch nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO.  

Nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie sich und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen in das Vermittlerregister eintragen lassen. 

Die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Ebenfalls können Verstöße gegen eine vollziehbare Auflage, gegen bußgeldbewehrte Vorgaben der ImmVermV und gegen die Pflicht zur Eintragung im Vermittlerregister als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

Rechtliche Grundlage

  • § 34i Gewerbeordnung (GewO)  
  • § 11a Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)  
  • § 491 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  
  • § 506 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  
  • Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)  

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Allgemeine Ordnungsbehörde - Gewerbe

Wasserweg 7 - 9
54292 Trier

Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: gewerbe@trier.de