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Kraftfahrzeug Außerbetriebsetzung zwangsweise

Leistungsbeschreibung

Ein Fahrzeug kann zwangsweise stillgelegt werden, wenn z. B. die Kfz-Steuer, Versicherungsbeiträge nicht entrichtet wurden, der TÜV abgelaufen ist oder das Fahrzeug erhebliche Mängel aufweist bzw. verkehrsunsicher ist.

Wird ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr betrieben, das nicht den geltenden Vorschriften entspricht, kann die zuständige Behörde (Zulassungsbehörde, Polizei, Ordnungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

Wurde ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, darf keine Fahrt mehr mit dem Fahrzeug unternommen werden.

Nachfolgende Gründe können beispielsweise zu einer zwangsweisen Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs führen:

  • der Versicherungsschutz ist erloschen, weil die Versicherungsbeiträge nicht gezahlt wurden
  • der Wechsel der Versicherungsgesellschaft ist nicht rechtzeitig angezeigt worden und die Zulassungsbehörde hat keine Information über einen bestehenden Versicherungsschutz
  • die Kfz-Steuer ist nicht gezahlt worden,
  • die Hauptuntersuchung (TÜV) ist abgelaufen,
  • das Fahrzeug weist erhebliche Mängel auf oder es ist verkehrsunsicher
  • das Fahrzeug ist nicht auf den neuen Erwerber umgeschrieben worden.

Spezielle Hinweise für Trier

  • oder Halter verlegt seinen Wohnsitz in einen anderen Zulassungsbezirk

Zuständige Stelle

Die zwangsweise Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs erfolgt durch die zuständige Zulassungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Verfahrensablauf

Bevor eine Anordnung zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs ergeht, wird dem Fahrzeughalter im Regelfall die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer bestimmten Frist die vorhandenen Mängel zu beseitigen oder die nicht erfüllten Voraussetzungen nachzuweisen.
Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, wird die Stilllegung des Fahrzeugs veranlasst. Dies führt dazu, dass die Kfz-Kennzeichen entsiegelt und die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. der Fahrzeugschein eingezogen werden.
Ist es nicht möglich die Siegel auf den Kennzeichen zu entfernen bzw. wird die Zulassungsbescheinigung Teil I / der Fahrzeugschein nicht abgegeben, wird das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben.

Spezielle Hinweise für Trier

  • das Fahrzeug wird nur bei fehlendem Versicherungsschutz zur Fahndung ausgeschrieben

Gebühren / Kosten

Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Besonderheiten

In Amtshilfe können auch Kennzeichen von Fahrzeugen aus anderen Zulassungsbezirken entstempelt werden, wenn die Zulassungs- / Ordnungsbehörde von einer anderen  Zulassungsbehörde dazu aufgefordert wurde.
 
Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann, nachdem die vorhandenen Mängel beseitigt bzw. nachdem die erforderlichen Nachweise erbracht wurden,  wieder zugelassen werden.

Rechtliche Grundlage

Spezielle Hinweise für Trier

  • § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  • § 6 PflVG

Zuständig

Stadtverwaltung Trier - Bürgerdienste - Kfz-Zulassungen - Mängel-Adress-Veräußerungsanzeigen

Thyrsusstr. 17-19
54292 Trier

Montag 08:00 - 13:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 13:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 13:00 Uhr

Donnerstag 10:00 - 18:00 Uhr

Freitag 08:00 - 13:00 Uhr

vorherige Terminvereinbarung erforderlich

Telefon: 115
Fax: +49 651 718-4100
E-Mail: Kontakt aufnehmen